Insolvenzanfechtung
Inhaltsverzeichnis
Die (begründete) Angst des Gläubigers vor Rückzahlung
Wird über das Vermögen eines Kunden und Geschäftspartners das Insolvenzverfahren eröffnet, ist dies unschön. Noch ärgerlicher ist es, wenn der Gläubiger bangen muss, ob er im Rahmen der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch genommen wird, die er zuvor mühsam erkämpft hat.
Insolvenzanfechtung – was ist das?
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist nicht nur, die Insolvenzmasse zusammenzuhalten, sondern auch, diese zu vergrößern.
Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen erfolgt sind, die eine Rückgewähr an die Masse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrssschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der Insolvenzverwalter prüft also, ob vom Insolvenzschuldner (dem insolventen Unternehmen) vor beziehungsweise nach Einreichung des Insolvenzantrags vorgenommene Zahlungen und Vermögensverschiebungen nach den §§ 130 ff. InsO anfechtbar sind. Erklärt der Insolvenzverwalter die Anfechtung, sind die erhaltenen Zahlungen und Vermögensgegenstände vom Gläubiger wieder zurückzugewähren und stehen dann als Teil der Insolvenzmasse allen Gläubigern gleichermaßen zur Verfügung: Par conditio creditorum.
Eine solche Anfechtung kann Geschäftspartner "Wie der Blitz aus heiterem Himmel" treffen.
Was sind die häufigsten Anfechtungsgründe im Rahmen einer Insolvenz?

Die unterschiedlichen Anfechtungsgründe, die das Insolvenzgesetz vorgibt, stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Sie schließen sich nicht aus und können auch gleichzeitig erfüllt sein.
Drei Anfechtungsgründe, die sehr häufig in der Praxis vorkommen:
1. Unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO
Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn der Anfechtungsgegner weist nach, dass sie früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.
Leistungen sind jede Rechtshandlung, durch die das Schuldnervermögen vermindert wird. Dazu gehören auch Gebrauchsüberlassungen oder die Nichtunterbrechung einer Verjährungsfrist. Hat der Schuldner bewusst und in Absprache mit dem Gläubiger („Vergessen wir deine Rechnung!“) eine Forderung verjähren lassen und keine Maßnahmen unternommen, die Verjährung zu hemmen (zum Beispiel durch eine Klageerhebung), dann kann diese Vorteilsgewährung der Anfechtung unterliegen.
2. Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 Abs. 1 InsO
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dabei wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Ein Beispiel: Der Schuldner zahlt – wenn auch schleppend – die Rechnungen seines größten Materiallieferanten. Bei einem Telefonat erklärt der Schuldner dem Lieferanten, dass er jeden frei verfügbaren Euro erhält, damit er keinen Lieferstopp verhängt. Notfalls müssten dann halt andere Gläubiger länger warten, das sei dem Schuldner dann egal. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung erfüllt.
Der Insolvenzverwalter kann alle Zahlungen der letzten 10 Jahre anfechten, bei denen der Schuldner den Gläubiger vor anderen befriedigt hat und der Gläubiger dies wusste oder wissen musste (Fahrlässigkeit genügt).
3. Inkongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Nach § 131 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Zahlung vor Fälligkeit oder eine Leistung an Erfüllungs statt handeln. Zum Beispiel wenn anstelle des vereinbarten Kaufpreises dem Gläubiger ein Aktienpaket oder andere Vermögensgegenstände (zum Beispiel: Maschinen, Grundstücke, Marken oder Domains) übertragen werden.
Die Anfechtung einer inkongruenten Deckung ist aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen leicht möglich, denn der Insolvenzgläubiger erscheint weniger schutzwürdig:
- Binnen eines Zeitraums von bis zu einem Montat vor dem Eröffnungsantrag wird auf das Vorliegen weiterer objektiver oder subjektiver Voraussetzungen verzichtet. Sämtliche innerhalb dieses Monats empfangenen Zahlungen oder Vermögensgegenstände sind wieder herauszugeben.
- Innerhalb von drei Monaten vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Gläubiger Kenntnis davon hatte, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, oder er Umstände kannte, die zwingend darauf schließen lassen. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzschuldner bereits zahlungsunfähig war.
Welche Fristen gelten bei der Insolvenzanfechtung?
Eine Insolvenzanfechtung setzt stets voraus, dass die Rechtshandlung (Zahlung oder Unterlassen) zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt und zwischen der Rechtshandlung und der Benachteiligung ein Zurechnungszusammenhang besteht. Die Einzelheiten sind in den §§ 130 ff. InsO geregelt. Die einzelnen Anfechtungsgründe haben unterschiedliche Anfechtungsfristen.
Einen ersten Überblick verschafft diese Übersicht:
Anfechtungszeitraum | Anfechtungsgründe |
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Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Die Rechtshandlung ist nach allen in Frage kommenden Anfechtungsgründen anfechtbar. |
Unsere Empfehlung:
- Deutet Ihr Kunde Zahlungsverzögerungen, Zahlungsstockungen und Zahlungsschwierigkeiten an, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Wir beraten Sie gern, wie sich spätere Anfechtungen vermeiden lassen.
- Werden Sie von einem Insolvenzverwalter kontaktiert, der die Anfechtung erklärt und zur Rückzahlung auffordert, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Informationen herausgeben oder Zahlungen leisten.
- Auch beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbaren oder Stundungsabreden, mit denen Zahlungsschwierigkeiten vermieden werden sollen, ist besondere Vorsicht geboten. Wir beraten Sie gern und gestalten rechtssichere Vereinbarungen.
- Die Konsequenz, mit der Insolvenzverwalter bei anfechtbaren Rechtsgeschäften vorgehen, findet auch in der Presse Niederschlag.