Insolvenzanfechtung
Inhaltsverzeichnis
Die (begründete) Angst des Gläubigers vor Rückzahlung
Wird über das Vermögen eines Kunden und Geschäftspartners das Insolvenzverfahren eröffnet, ist dies unschön. Noch ärgerlicher ist es, wenn der Gläubiger bangen muss, ob er im Rahmen der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch genommen wird, die er zuvor mühsam erkämpft hat.
Insolvenzanfechtung – was ist das?
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist nicht nur, die Insolvenzmasse zusammenzuhalten, sondern auch, diese zu vergrößern.
Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen erfolgt sind, die eine Rückgewähr an die Masse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrssschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der Insolvenzverwalter prüft also, ob vom Insolvenzschuldner (dem insolventen Unternehmen) vor beziehungsweise nach Einreichung des Insolvenzantrags vorgenommene Zahlungen und Vermögensverschiebungen nach den §§ 130 ff. InsO anfechtbar sind. Erklärt der Insolvenzverwalter die Anfechtung, sind die erhaltenen Zahlungen und Vermögensgegenstände vom Gläubiger wieder zurückzugewähren und stehen dann als Teil der Insolvenzmasse allen Gläubigern gleichermaßen zur Verfügung: Par conditio creditorum.
Eine solche Anfechtung kann Geschäftspartner "Wie der Blitz aus heiterem Himmel" treffen.
Welche Fristen gelten bei der Insolvenzanfechtung?
Eine Insolvenzanfechtung setzt stets voraus, dass die Rechtshandlung (Zahlung oder Unterlassen) zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt und zwischen der Rechtshandlung und der Benachteiligung ein Zurechnungszusammenhang besteht. Die Einzelheiten sind in den §§ 130 ff. InsO geregelt. Die einzelnen Anfechtungsgründe haben unterschiedliche Anfechtungsfristen.
Einen ersten Überblick verschafft diese Übersicht:
Anfechtungszeitraum | Anfechtungsgründe |
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Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Die Rechtshandlung ist nach allen in Frage kommenden Anfechtungsgründen anfechtbar. |
Unsere Empfehlung:
- Deutet Ihr Kunde Zahlungsverzögerungen, Zahlungsstockungen und Zahlungsschwierigkeiten an, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Wir beraten Sie gern, wie sich spätere Anfechtungen vermeiden lassen.
- Werden Sie von einem Insolvenzverwalter kontaktiert, der die Anfechtung erklärt und zur Rückzahlung auffordert, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Informationen herausgeben oder Zahlungen leisten.
- Auch beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbaren oder Stundungsabreden, mit denen Zahlungsschwierigkeiten vermieden werden sollen, ist besondere Vorsicht geboten. Wir beraten Sie gern und gestalten rechtssichere Vereinbarungen.
- Die Konsequenz, mit der Insolvenzverwalter bei anfechtbaren Rechtsgeschäften vorgehen, findet auch in der Presse Niederschlag.