Ich sehe was, was du nicht siehst: Videoüberwachung
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum?
- Wann darf ich Kameras im Unternehmen einsetzen?
- Wie wirken sich die Rechte der Betroffenen auf die Zulässigkeit der Überwachung aus?
- Videoüberwachung: Was gibt es sonst noch zu beachten?
- Faktoren die darüber entscheiden, ob die Videoüberwachung zulässig ist.
Der Einsatz von Kameras in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach deutschem Datenschutzrecht nur unter ganz speziellen Voraussetzungen gestattet.
Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum?
Ein „öffentlich zugänglicher Raum“ im Sinne des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Raum, der von jedermann betreten werden darf. Etwaige Zugangsbeschränkungen wie beispielsweise eine Eintrittskarte oder der Nachweis der Volljährigkeit spielen für diese Beurteilung keine Rolle. Lediglich Räume, die ausschließlich von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können, sind nicht öffentliche Räume im Sinne des§ 6b BDSG.
Ob Kameras in Treppen- und Parkhäusern, Lobbys, Parks, Restaurants, Cafés und Kaufhäusern erlaubt sind, muss anhand der in § 6b BDSG beschrieben Voraussetzungen beurteilt werden.
Wie wirken sich die Rechte der Betroffenen auf die Zulässigkeit der Videoüberwachung aus?
Eine Videoüberwachung ist dann unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Einzelfall überwiegen.
Videoüberwachung: Was gilt es noch zu beachten?
Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen muss kenntlich gemacht werden, etwa durch deutliche Hinweisschilder inklusive einer Angabe über die Daten verarbeitende Stelle. Im Außenbereich ist darauf zu achten, dass Kameras keine öffentlichen Verkehrswege oder benachbarte Grundstücke überwachen. Zudem sind gespeicherte Videoaufzeichnungen in regelmäßigen Abständen zu löschen: Die von den Aufsichtsbehörden vorgesehenen Löschfristen sind kurz (zum Beispiel 48 Stunden nach Auffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz).
Daher ist für jede eingesetzte Kamera eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und den dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der von der Videoüberwachung betroffenen Personen (Kunden, Arbeitnehmer) vorzunehmen. Es ist nachvollziehbar, dass die Überwachung von Wellnessbereichen, Toiletten, Speise- und Pausenräumen oder anderen vergleichbaren Rückzugsorten grundsätzlich unzulässig ist. Wer hier filmt, verletzt die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen.
Sofern von der Videoüberwachung auch Arbeitnehmer erfasst werden, kann die Überwachung der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats unterliegen. Zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Arbeitnehmer sollten ausreichend nicht überwachte Bereiche vorhanden sein, in die sich die Arbeitnehmer zurückziehen können. Eine heimliche Videoüberwachung ist unzulässig, außer es gibt tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte eine Straftat begangen hat. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn Unternehmen, die rechtswidrig Kameras einsetzen und auf diese Weise von einer Straftat Kenntnis erlangen, unterliegen vor Gericht einem Beweisverwertungsverbot. Diese Beweise können also vor Gericht nicht verwertet werden.
Ob die Videoüberwachung zulässig ist, hängt also von zahlreichen Faktoren ab, darunter:
- Kreis der betroffenen Personen
- Größe des zu überwachenden Raums
- Möglichkeiten, sich der Videoüberwachung zu entziehen
- Position der Kameras im Raum
- Winkel und Sichtfeld der Kameras (Zoom- und Schwenkmöglichkeiten)
- Dauer der Beobachtung (permanent oder anlassbezogen)
- Schärfe der aufgenommenen Bewegtbilder etc.