Hoteliers aufgepasst – Teil 4: Wein

Rotweinflaschen auf einem Holztisch
Verantwortlichkeiten und Informationspflichten für den Onlinevertrieb von Wein erkennen und erfüllen | © kaboompics.com

Verantwortlichkeiten und Informationspflichten für den Onlinevertrieb von Wein erkennen und erfüllen

Frankenwein im Bocksbeutel, Pfälzer Grauburgunder oder Goldriesling aus Sachsen – bei einem Glas regionalem Wein erinnern sich Gäste gern an einen schönen Urlaub. Wer als Hotelier dieses Potenzial zur Gästebindung oder -gewinnung nutzen möchte, kann seinen Hauswein über den hoteleigenen Onlineshop vertreiben.

Dabei gilt es jedoch auch für Wein und weinartige Getränke die Kennzeichnungs- und Informationspflichten für vorverpackte Lebensmittel zu beachten. Seit Ende letzten Jahres ergeben diese sich aus der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung, kurz „LMIV“.

Bitte beachten Sie, dass es hier nicht um die Etikettierungspflicht für Wein gehen soll. Statt um Inhalt und Form der Weinetiketten dreht sich dieser Artikel um die Angaben, die beim Verkauf von Wein und weinartigen Erzeugnissen in einem Onlineshop darzustellen sind.

Sind die auf der Website bereitzustellenden Informationen nicht auf dem Etikett (oder zumindest in den Handelspapieren) enthalten oder hat der Händler Zweifel an deren Richtigkeit, sollte er die korrekten Angaben von seinem Lieferanten bzw. Hersteller nachfordern.

Die Pflichtinformationen gemäß LMIV

Laut Art. 14 Abs. 1a der LMIV sind – bis auf wenige Ausnahmen – dem Kunden sämtliche Pflichtinformationen für vorverpackte Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen. Entsprechend sind spätestens auf der Seite, die dem Kunden die Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, folgende Pflichtangaben aufzuführen:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels (gemeint ist die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bzw. verkehrsübliche Bezeichnung, nicht die Marke)
  • Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels
  • einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • die Angabe der Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Name/Firma des Lebensmittelunternehmers
  • Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent)

Entbehrlich: Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle

Gemäß Anhang X zur LMIV ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (vorbehaltlich anderer Unionsvorschriften, in denen aus anderem Grund ggf. Datumsangaben vorgeschrieben sind) nicht erforderlich bei

  • Wein,
  • Likörwein,
  • Schaumwein,
  • aromatisiertem Wein,
  • ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 und
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent.

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist darüber hinaus die Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration nicht obligatorisch vorgeschrieben. Diese Ausnahme betrifft damit den überwiegenden Teil der Weinerzeugnisse.

Unverzichtbar: Allergenkennzeichnung

Während die LMIV-Pflichtangaben wie z.B. eine „Gebrauchsanleitung“ oder „Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung“ bei einer Flasche Wein merkwürdig anmuten, sollte auch bei der werblichen Darstellung des Erzeugnisses auf der Website bzw. in den Onlineangeboten unbedingt auf eine zutreffende und vollständige Allergenkennzeichnung geachtet werden.

Gemäß Art. 9 Abs. 1c LMIV sind alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie diejenigen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, anzugeben.

Im Bereich der Weinherstellung kommen insbesondere die folgenden Allergene in Betracht:

ReferenzAllergeneBeispiel
Nr. 3 Anhang II LMIV Bei Einsatz von frischem Hühnereiweiß als Schönungsmittel „enthält Ei“
„enthält Eiprotein“
Nr. 7 Anhang II LMIV Bei Einsatz von Kasein aus Milch oder Milchproteinen „enthält Kasein aus Milch“
„enthält Milchprotein“
Nr. 12 Anhang II LMIV Bei Einsatz von Schwefeldioxid und Sulphiten in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand „enthält Sulfite“

Ist ein Zutatenverzeichnis vorgesehen, sind alle Zutaten bzw. Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung eindeutig hervorgehoben aufzuzählen.

Die Hervorhebung kann durch die Verwendung einer vom übrigen Zutatenverzeichnis abweichenden Schriftart (z.B. Kursiv-/Fettschrift), einen abweichenden Schriftstil oder eine abweichende Hintergrundfarbe erfolgen.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, wird die Kennzeichnung von Allergenen direkt auf der Verpackung, aber auch im Shop im Rahmen der Artikelbeschreibung, mit dem Wort „enthält“ eingeleitet.

Auch wenn ein Zutatenverzeichnis im Einzelfall entbehrlich ist, sollte in den Onlineangeboten dennoch auf die im Erzeugnis enthaltenen allergenen Zutaten oder Stoffe hingewiesen werden. Insbesondere in Erwägungsgrund 48 der LMIV wird betont, dass Verbraucher die Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten sollen.

Altbestände abverkaufen, dabei neue Online-Informationspflichten beachten

Wein und ähnliche Erzeugnisse, die noch nach dem Recht vor Inkrafttreten der LMIV am 13. Dezember 2014 etikettiert und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch ohne Nachetikettierung abverkauft werden. Allerdings ist für die Gestaltung der Onlineangebote beim Abverkauf von „Altbeständen“ das neue Recht der LMIV zwingend zu beachten und umzusetzen. Laut Wettbewerbszentrale sind ab dem Stichtag auch bei Altprodukten im Onlinehandel die Pflichtinformationen gemäß LMIV vor Abschluss des Verkaufes anzugeben.

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