Hoteliers aufgepasst – Teil 4: Wein
Entbehrlich: Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle
Gemäß Anhang X zur LMIV ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (vorbehaltlich anderer Unionsvorschriften, in denen aus anderem Grund ggf. Datumsangaben vorgeschrieben sind) nicht erforderlich bei
- Wein,
- Likörwein,
- Schaumwein,
- aromatisiertem Wein,
- ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 und
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist darüber hinaus die Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration nicht obligatorisch vorgeschrieben. Diese Ausnahme betrifft damit den überwiegenden Teil der Weinerzeugnisse.
Unverzichtbar: Allergenkennzeichnung
Während die LMIV-Pflichtangaben wie z.B. eine „Gebrauchsanleitung“ oder „Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung“ bei einer Flasche Wein merkwürdig anmuten, sollte auch bei der werblichen Darstellung des Erzeugnisses auf der Website bzw. in den Onlineangeboten unbedingt auf eine zutreffende und vollständige Allergenkennzeichnung geachtet werden.
Gemäß Art. 9 Abs. 1c LMIV sind alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie diejenigen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, anzugeben.
Im Bereich der Weinherstellung kommen insbesondere die folgenden Allergene in Betracht:
Referenz | Allergene | Beispiel |
---|---|---|
Nr. 3 Anhang II LMIV | Bei Einsatz von frischem Hühnereiweiß als Schönungsmittel | „enthält Ei“ „enthält Eiprotein“ |
Nr. 7 Anhang II LMIV | Bei Einsatz von Kasein aus Milch oder Milchproteinen | „enthält Kasein aus Milch“ „enthält Milchprotein“ |
Nr. 12 Anhang II LMIV | Bei Einsatz von Schwefeldioxid und Sulphiten in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand | „enthält Sulfite“ |
Ist ein Zutatenverzeichnis vorgesehen, sind alle Zutaten bzw. Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung eindeutig hervorgehoben aufzuzählen.
Die Hervorhebung kann durch die Verwendung einer vom übrigen Zutatenverzeichnis abweichenden Schriftart (z.B. Kursiv-/Fettschrift), einen abweichenden Schriftstil oder eine abweichende Hintergrundfarbe erfolgen.
Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, wird die Kennzeichnung von Allergenen direkt auf der Verpackung, aber auch im Shop im Rahmen der Artikelbeschreibung, mit dem Wort „enthält“ eingeleitet.
Auch wenn ein Zutatenverzeichnis im Einzelfall entbehrlich ist, sollte in den Onlineangeboten dennoch auf die im Erzeugnis enthaltenen allergenen Zutaten oder Stoffe hingewiesen werden. Insbesondere in Erwägungsgrund 48 der LMIV wird betont, dass Verbraucher die Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten sollen.
Altbestände abverkaufen, dabei neue Online-Informationspflichten beachten
Wein und ähnliche Erzeugnisse, die noch nach dem Recht vor Inkrafttreten der LMIV am 13. Dezember 2014 etikettiert und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch ohne Nachetikettierung abverkauft werden. Allerdings ist für die Gestaltung der Onlineangebote beim Abverkauf von „Altbeständen“ das neue Recht der LMIV zwingend zu beachten und umzusetzen. Laut Wettbewerbszentrale sind ab dem Stichtag auch bei Altprodukten im Onlinehandel die Pflichtinformationen gemäß LMIV vor Abschluss des Verkaufes anzugeben.