Hoteliers aufgepasst – Teil 1: Vorverpackte Lebensmittel im Onlineshop
Hoteliers aufgepasst – Teil 1: Vorverpackte Lebensmittel im Onlineshop
Informationspflichten zu Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung im hoteleigenen Onlineshop erkennen und erfüllen
Viele Hotels sorgen auch zwischen den Aufenthalten für das Wohlbefinden ihrer Gäste, indem sie sie über hoteleigene Onlineshops mit regionalen Produkten, Naschereien, Getränken, Wellness-Utensilien, Kosmetika oder auch Bildbänden und Sachbüchern zum favorisierten Domizil versorgen.
Die je nach Art der angebotenen Produkte damit einhergehenden gesetzlichen Kennzeichnungs-, Informations- und Kontrollpflichten werden dabei allzu oft nicht erkannt. Gäste bzw. Kunden des Shops stören sich an unvollständigen Angaben zwar nur in Ausnahmefällen. Zum Ärgernis wird das Versäumnis allerdings, wenn ein Mitbewerber es „besser“ macht und eine Abmahnung mit rechtsanwaltlicher Kostennote übermittelt.
In unserer Beitragsreihe „Hoteliers aufgepasst“ beleuchten wir deshalb die bestehenden gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten beim Verkauf von
vorverpackten Lebensmitteln,
Kosmetika,
alkoholischen Getränken,
Textilien und
Spielzeug
über einen hoteleigenen Onlineshop. Anregungen zur Erweiterung der Reihe sind jederzeit willkommen. Beachten Sie bitte, dass unsere Artikel lediglich der ersten Information und Sensibilisierung dienen sollen. Eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt können oder sollen sie nicht ersetzen.
Je nach Art der angebotenen Artikel kommen gegebenenfalls weitere gesetzliche Pflichten hinzu. So sind beispielsweise beim Verkauf jugendschutzrelevanter Produkte geeignete Kontrollverfahren durchzuführen. Zudem können Produkte speziellen Vorschriften unterliegen: Wussten Sie zum Beispiel, dass es eine Konfitürenverordnung gibt? Diese legt ganz verbindlich fest, welche streichfähige Zubereitung sich Konfitüre, Marmelade, Gelee oder Krem nennen darf. Solche Spezialregelungen würden jedoch den Rahmen unserer Beitragsreihe sprengen und sollen daher unbeachtet bleiben.
Was genau sind „vorverpackte Lebensmittel“?
„Lebensmittel“ bezeichnet ganze Bandbreite ess- und trinkbarer Erzeugnisse: Backwaren, Käse, Wurst, Aufstrich, Pralinen, Schokolade, Bonbons, Kaugummis, Kakao, Tee, Kaffee, Fruchtsäfte, Wein (ja, auch Wein gilt als Lebensmittel) und so weiter. Deren Kennzeichnung reglementiert die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung, kurz auch „LMIV“ genannt.
Als „vorverpackt“ gelten diese Lebensmittel, wenn sie für die Abgabe an den Verbraucher derart verpackt worden sind, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet oder manipuliert werden muss. Einzelheiten für den Verkauf von losen, nicht vorverpackten Lebensmitteln lassen wir hier in Anbetracht der marginalen Bedeutung in Bezug auf Hotel-Onlineshops außer Acht.
Welche Pflichtangaben müssen Anbieter bereitstellen?
Als Anbieter solcher vorverpackter Lebensmittel in einem Onlineshop sollten Sie sich nun zwei Fragen stellen:
Sind die Informationen auf der Verpackung meiner Produkte rechtskonform?
Sind die Informationen in den Artikelbeschreibungen im Shop ausreichend?
Frage 1 lässt sich insbesondere dann mit kleinerem Erfolgserlebnis beantworten, wenn Sie lediglich als Zwischenhändler fertig produzierte Ware an Verbraucher weiterverkaufen. Allerdings unterlaufen auch großen Herstellern hier immer mal wieder Fehler. Kleine Kontrollen dann und wann können also nicht schaden. Das gilt umso mehr, wenn – wie zum jüngsten Jahreswechsel – die Vorgaben der LMIV geändert worden sind, und daher zum Teil „neue Spielregeln“ gelten.
Als Händler im Fernabsatzverkehr sind die weiter unten dargestellten Pflichtangaben bereits – bis auf wenige Ausnahmen – in den Online-Angeboten wiederzugeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich allgemein die Beschäftigung mit dem Thema sowie die Kontrolle der Herstellerangaben.
Handelt es sich um Lebensmittel aus eigener Produktion (z. B. Erzeugnisse der Hotelküche oder vom hoteleigenen Weinberg etc.) sollte erst recht sehr genau geprüft werden, ob die Produkte ausreichend und rechtskonform gekennzeichnet sind. Auch hier wären die Angaben entsprechend von den Verpackungen auf die Website zu übernehmen.
Ab diesem Punkt kommen wir um – leider teils technisch, teils dröge anmutende – Gesetzesmaterie nicht länger herum. Folgende Pflichtangaben sollten seit dem 13.12.2014 auf den Verpackungen zu finden sein:
die Bezeichnung des Lebensmittels;
Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels
einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können;
die Angabe der Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
die Nettofüllmenge;
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum;
ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung;
Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort;
Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent);
(ab 13.12.2016) Nährwertdeklaration.
Die Informationen über das Lebensmittel sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Spezielle Vorschriften hierzu, welche die Mitgliedsstaaten der EU erlassen dürfen, sind zu beachten.
Welche Informationen gehören zu den einzelnen Pflichtangaben?
Die Bezeichnung des Lebensmittels ist nicht zu verwechseln mit der Marke oder dem Produktnamen. Die LMIV führt hierzu in Art. 17 aus:
„Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“
Der kleine Ausflug zur Konfitürenverordnung hat gezeigt, dass bereits die korrekte Bezeichnung eines Lebensmittels schwierig sein kann. Entsprechende Verstöße werden auch tatsächlich immer wieder abgemahnt. Wenn hier Unsicherheiten bestehen, ziehen Sie die Hilfe Ihres Rechtsbeistandes hinzu, bevor Sie über der Recherche in speziellen Produktverordnungen oder dem Deutschen Lebensmittelbuch verzweifeln.
Die Auflistung aller Zutaten, die in dem vorverpackten Lebensmittel enthalten sind, darf nicht unsortiert erfolgen, sondern
absteigend
nach ihrem Gewichtsanteil
zum Zeitpunkt der Herstellung.
Die Auflistung beginnt also mit der Hauptzutat und endet mit der (gewichtsmäßig zum Zeitpunkt der Herstellung) am wenigsten verwendeten Zutat. Der Auflistung ist eine entsprechende Überschrift voranzustellen, die das Wort „Zutaten“ enthält (z. B. „Zutatenverzeichnis“). Darin sind auch die im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe („E-Nummern“) und Aromastoffe anzugeben. Für Tafelwasser, Gärungsessig und bestimmte Milchprodukte besteht unter Umständen eine Ausnahme von der Pflicht zur Auflistung der Zutaten.
Was ist für die Allergenkennzeichnung zu beachten?
Die 14 wichtigsten Stoffe, welche Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Dazu gehören:
Glutenhaltiges Getreide (namentlich benannt, z. B. „Weizen“)
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schalenfrüchte (namentlich benannt, z. B. „Mandeln“) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Besonderheiten und Ausnahmen hierzu sind in der LMIV und deren Anhängen niedergelegt.
Sind im Lebensmittel Zutaten bzw. Stoffe enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen diese im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorgehoben werden. Dies kann durch die Verwendung einer vom übrigen Zutatenverzeichnis abweichenden Schriftart (Kursiv-/Fettschrift), einen abweichenden Schriftstil oder eine abweichende Hintergrundfarbe erfolgen.
Sofern für das Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis existiert, ist auf Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, unter Verwendung des Wortes „enthält…“ hinzuweisen.
Die Umsetzung der Allergenkennzeichnung nach der LMIV bereitet den Hoteliers nach wie vor auch im gastronomischen Bereich Kopfzerbrechen: Unsicherheit herrscht vor allem bei der Frage, wie die Gäste im Restaurant bzw. im Rahmen von Catering informiert werden müssen. Von „weniger ist mehr“ bis hin zum Entwurf von umfassenden „Allergenkennzeichnungskonzepten“ werden von den Hoteliers verschiedenste Lösungsstrategien probiert. Beim Angebot von vorverpackten Waren über einen Onlineshop bestehen solche Spielräume jedoch nicht, denn Art. 14 LMIV legt verbindlich fest, dass im Fernabsatz die Pflichtinformationen zu den Lebensmitteln – wozu auch die Allergenkennzeichnung gehört – vor Vertragsschluss mitzuteilen sind.
Welche weiteren Angaben sind Pflicht?
Des Weiteren ist die Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung des Lebensmittels verwendeten Zutat anzugeben, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird. Das Gleiche gilt auch, wenn die Zutat durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
Dem Mindesthaltbarkeitsdatum kann der Kunde entnehmen, wie lange das Lebensmittel unter Beachtung und Einhaltung der jeweiligen Aufbewahrungsbedingungen mindestens haltbar ist – also seine spezifischen Eigenschaften in Bezug auf Farbe, Konsistenz und Geschmack beibehält. Es handelt sich nicht um ein Verfallsdatum. Anders jedoch das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis [Datum oder Hinweis darauf, wo das Datum zu finden ist]“), welches anzeigt, bis zu welchem Zeitpunkt ein leicht verderbliches Lebensmittel unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Aufbewahrungsbedingungen verzehrt werden kann.
ACHTUNG: Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum braucht – als einzige Pflichtangabe – gemäß Art. 14 Abs. 1 a) LMIV nicht in das Internetangebot mit aufgenommen werden.
Neu ist in diesem Zusammenhang die Pflicht, das sogenannte Einfrierdatum bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben. Dies erfolgt durch die Angabe „eingefroren am [Datum des ersten Einfrierens oder Hinweis darauf, wo das Datum zu finden ist]“.
Die Pflicht, besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung aufzunehmen, wurde ebenfalls durch die LMIV neu eingeführt. Gemeint sind Hinweise wie z. B. „Vor Wärme schützen“ oder „Nach dem Öffnen kühl lagern und innerhalb von 3 Tagen verbrauchen“.
Ursprungsland oder Herkunftsort sind insbesondere dann anzugeben, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Betroffen sind insbesondere Rindfleisch, Eier, frisches Obst und Gemüse, Honig und Fisch. Bei unverarbeitetem Rindfleisch wären zum Beispiel Angaben zum Geburtsland, der Aufzucht, der Schlachtung und Zerlegung des Tieres aufzunehmen.
Eine Nährwertdeklaration bzw. Nährwertkennzeichnung kann bis zum Stichtag 13.12.2016 freiwillig bereitgestellt werden. Ist dies der Fall, muss sie aber bereits den Anforderungen der (Art. 30-35) LMIV genügen. Ab dem genannten Stichtag ist eine Nährwertdeklaration dann grundsätzlich verpflichtend aufzunehmen. Die Nährwertdeklaration gibt dem Kunden Auskunft über den Energiegehalt eines Lebensmittels. Aufbau des Inhalts und Darstellung mittels Tabelle sind seitens der LMIV vorgegeben, damit dem Verbraucher ein einfacher und schneller Vergleich ermöglicht wird.
Die Nährstoffgehalte sind jeweils auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) bezogen anzugeben, wobei folgende Reihenfolge der Angaben zwingend einzuhalten ist:
Die hier mit einem Sternchen versehenen Angaben sind neben der Angabe des Brennwerts verpflichtend in der Nährwertdeklaration aufzuführen. Die im Lebensmittel enthaltenen Vitamine und Ballaststoffe sind im Rahmen der Nährwertdeklaration anzugeben, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden.
In Anhang V der LMIV werden diejenigen Lebensmittel aufgeführt, welche von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Dazu zählen unter anderem Kräuter, Salz, Tee, Hefe sowie „handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben“.
Ab wann gelten die neuen Vorschriften der LMIV?
Die LMIV ist seit dem 13.12.2014 in Kraft. Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebracht worden sind und deren Verpackungsangaben noch nicht den neuen LMIV-Vorgaben entsprechen, dürfen ohne Nachetikettierung abverkauft werden. Allerdings sollten die Online-Angebote – sofern möglich – bereits den neuen Vorgaben der LMIV entsprechen und alle Pflichtinformationen (Ausnahme: MHD/Verbrauchsdatum) enthalten. Hierzu erläutert die Wettbewerbszentrale:
„Altbestände, die vor dem Stichtag nach altem Recht gekennzeichnet wurden oder in den Verkehr gebracht sind, also auch entsprechend gekennzeichnete Importware, die sich bereits in der EU befindet, dürfen noch vollständig abverkauft werden, ohne dass eine Umetikettierung notwendig ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Informationspflichten im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten werden müssen. Auch bei Altprodukten im Onlinehandel müssen die Pflichtinformationen nach der LMIV im Internet vor Abschluss des Verkaufes angegeben werden. Hintergrund ist, dass die Umgestaltung der Artikelbeschreibung im Internetauftritt einen wesentlich geringeren Aufwand bedeutet, als der wirtschaftliche Schaden, der durch ein Umlabeling zu erwarten wäre. Wer sich in der Lieferkette vor dem Unternehmer, der an den Endverbraucher abgibt, befindet, ist also auch verpflichtet, die Informationen nach der LMIV zumindest in den Handelspapieren zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 8 Abs. 7 Ziff. a) LMIV).“
Eine zügige Überarbeitung des Onlineauftritts wird also empfohlen. Im Beitragsteil 2 unserer Reihe werden wir nächste Woche darauf eingehen, was beim Onlinevertrieb von Kosmetika zu beachten ist.