Handlungsempfehlungen für den Soft-Brexit im Datenschutzrecht
Handlungsempfehlungen für den Soft-Brexit im Datenschutzrecht
Der Brexit zum 31.01.2020 steht unmittelbar bevor. Dreieinhalb Jahre nachdem die Briten für ihren Austritt gestimmt haben, hat das Europaparlament dem Ratifizierungsgesetz für den Brexit-Deal am 29.01.2020 zugestimmt. Das bedeutet Aufatmen: Der gefürchtete Hard-Brexit – ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs – bleibt aus.
Soft-Brexit – Austritt mit Abkommen
Der Brexit-Vertrag sieht vor, dass es eine Übergangsphase bis 31.12.2020 geben soll, welche um maximal zwei Jahre verlängert werden kann. In dieser Übergangsphase gilt das europäische Datenschutzrecht für das Vereinigte Königreich weiterhin. Das heißt, dass während des Übergangszeitraums personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich unter denselben Voraussetzungen wie bisher übermittelt werden können.
Für die Zeit nach der Übergangsphase enthält der Brexit-Vertrag eine Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, ein dem EU-Recht im Wesentlichen entsprechendes Schutzniveau zu gewährleisten. Es ist vorgesehen, dass im Vereinigten Königreich die DSGVO für Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten von Betroffenen außerhalb des Vereinigen Königreichs weiterhin Anwendung finden soll, sofern die Daten vor dem Austritt oder danach auf Basis des Austrittsabkommens, d.h. während der Übergangsphase, verarbeitet werden. Diese Regelung würde dann durch einen Angemessenheitsbeschluss i.S.d. Art. 45 DSGVO abgelöst werden. Ob und wann der Angemessenheitsbeschluss ergeht, ist noch ungewiss.
Und jetzt?
Streng genommen wird das Vereinigte Königreich nach der Übergangszeit zu einem Drittland, so dass die Art. 44ff. DSGVO zu beachten wären. Läge zum 31.12.2020 kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vor, müssten Sie mit dem jeweiligen Diensteanbieter oder Partner sog. Standardvertragsklauseln gemäß Art. 46 DSGVO abschließen.
Allerdings gilt laut dem Brexit-Vertrag das hohe Datenschutzniveau der DSGVO auch noch nach dem Ende der Übergangszeit, so dass die Art. 44ff. DSGVO aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht auf Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich angewendet werden müssen. Rechtssicher ist dies jedoch noch nicht.
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen Ihnen, den Angemessenheitsbeschluss und den 31.12.2020 nicht abzuwarten. Denn wer personenbezogene Daten ohne die zuvor genannten notwendigen Sicherheiten in das Vereinigte Königreich übermittelt, handelt rechtswidrig. Es drohen Anordnung der Aussetzung (Art. 58 Abs. 2 lit. j) DSGVO) der Datenübermittlungen und Geldbußen (Art. 83 Abs. 5 lit. c) DSGVO) durch die Behörden. Konkret sollten Sie bis zum 31.12.2020:
Ermitteln, welche Verarbeitungstätigkeiten die Übermittlungen personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich beinhalten.
EU-Standardvertragsklauseln abschließen oder einen Anbieter innerhalb der EU suchen.
In Ihren internen Unterlagen (bspw. dem Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten vermerken), dass Datenübermittlungen an das Vereinigte Königreich erfolgen werden.
Ihre Datenschutzerklärung entsprechend aktualisieren, um betroffene Personen zu informieren.
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