Handel mit Produktfälschungen: Neue Pflichten für Weihnachtsmarkt-Veranstalter
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In wenigen Wochen startet in Deutschland die Weihnachtsmarktsaison. Viele Städte und Gemeinden vermieten dann ihre Marktplätze an Händler. Nicht selten finden sich zwischen Nussknacker, Räuchermännchen und Weihnachtssternen etliche Produktfälschungen, die Marken-, Urheber- und Designrechte anderer Unternehmen verletzen. Doch es sind nicht nur Großkonzerne, die von dieser Produktpiraterie betroffen sind. Zur Weihnachtszeit trifft es insbesondere Volkskunsthersteller aus dem Erzgebirge. Auch sie leiden alljährlich unter den wirtschaftlichen Schäden, die ihnen durch auf Weihnachtsmärkten angebotene Billigplagiate aus Asien entstehen.
Im zurückliegenden Sommer hat der Europäische Gerichtshof allerdings ein Urteil gefällt (Urteil vom 07.07.2016, Az. C-494/15), das dem Vertrieb solcher Produktfälschungen weiter Einhalt gebieten soll und das – sowohl für die Kommunen als Veranstalter der Märkte, aber auch für Händler – weitreichende Folgen haben kann. So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Vermieter von Ständen auf Wochen- und Weihnachtsmärkten in Anspruch genommen werden können, wenn es um die Beseitigung der von den Händlern begangenen Marken-, Urheber- und Designrechte geht. Zudem sind die Marktveranstalter auch dafür verantwortlich, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Verstöße durch auffällig gewordene Händler zukünftig zu verhindern.
Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass von den Produktfälschungen betroffene Unternehmen nicht mehr nur gegen den Plagiatshersteller und unter Umständen den Händler vorgehen können, sondern dass sie auch den Veranstalter des Weihnachtsmarktes in Anspruch nehmen können. Zumeist sind das die Kommunen.
Nach diesem Urteil sind daher auch die Kommunen als Veranstalter von Weihnachtsmärkten verpflichtet, gegen den Vertrieb von Plagiaten auf Weihnachtsmärkten vorzugehen. Erhält der Veranstalter Hinweise, dass Marken- oder Urheberrechtsverletzungen vorliegen, muss er künftig dafür sorgen, dass die Rechtsverletzung abgestellt wird und auch in Zukunft unterbleibt. Dazu sind vom Veranstalter wirksame und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen.
Wirksame und abschreckende Maßnahmen können beispielsweise Strafzahlungen oder gar der dauerhafte Ausschluss des Händlers vom Markt sein. Die Maßnahmen müssen allerdings verhältnismäßig sein und dürfen den normalen rechtmäßigen Handel nicht beeinträchtigen.
Der Umfang der Überwachungs- und Prüfpflichten ist davon abhängig, welche Maßnahmen dem Veranstalter jeweils zumutbar sind und muss einzelfallabhängig beurteilt werden. Für Marktveranstalter empfiehlt es sich, zu ihrer eigenen Absicherung mit den Händlern Verpflichtungs- und Freistellungsvereinbarungen abzuschließen.
Plagiate: Stärkung der Inhaber von Marken-, Urheber- und Designrechten
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Inhaber von Marken-, Urheber- und Designrechten, da sie ihnen ein weiteres Werkzeug an die Hand gibt, um gegen eine Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Zugleich werden nun auch die Kommunen und sonstigen Veranstalter von Weihnachts- und Wochenmärkten in die Pflicht genommen, um ein waches Auge auf das Sortiment der Händler zu haben, an die sie ihre Stände vermieten.
Auf Händler, die Plagiate oder Produktfälschungen anbieten, erhöht sich nun der Druck einmal mehr. Für sie kann der Handel mit Plagiaten künftig beispielsweise zu Strafzahlungen an den Veranstalter und einem dauerhaften Ausschluss von den Märkten einer Kommune führen.