Wer eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gründen will, verfügt nicht immer vom ersten Tag an über eigene Geschäftsräume. Für die Anmeldung der neuen Gesellschaft zum Handelsregister ist jedoch laut GmbH-Gesetz eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Diese Pflicht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) eingeführt und soll Zustellprobleme vermeiden, die bisher zu Lasten der Gläubiger bestehen konnten.
Woher eine Geschäftsanschrift nehmen?
Grundsätzlich ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar und kann vom Verwaltungssitz abweichen. So kann beispielsweise eine GmbH mit dem Verwaltungssitz in Berlin eine Geschäftsanschrift in Bremen haben. Wo der für die steuerlichen Fragen maßgebliche Sitz der Geschäftsführung und die Betriebsstätte sind, ist eine andere Frage, die hier nicht weiter vertieft werden soll. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl.
Wenn (noch) keine eigenen inländischen Geschäftsräume vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob die Privatanschrift der Gesellschafter oder des Geschäftsführers als Geschäftsanschrift verwendet werden darf und insbesondere, ob dabei der „c/o“-Zusatz verwendet werden darf.
Bei Gesellschaften mit dem Verwaltungssitz im Ausland haben die Registergerichte bereits in der Vergangenheit ohne Weiteres inländische Anschriften eines Gesellschafters oder eines Zustellbevollmächtigten – zum Beispiel Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt – zugelassen.
c/o-Zusatz zulässig, wenn er der besseren Auffindbarkeit dient
Nachdem sich einige Registergerichte weigerten, als Geschäftsanschrift die mit einem c/o-Zusatz versehenen Wohnanschriften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern im Handelsregister einzutragen, haben sich zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte für die Eintragung ausgesprochen.
Zulässig und eintragungsfähig ist der c/o-Zusatz, solange davon auszugehen ist, dass er nicht der Verschleierung, sondern – im Gegenteil – der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung befugten Person dient. In zwei vom OLG Hamm entschiedenen Fällen (I-15 W 485/10 vom 21.01.2011 und 27 W 51/15 vom 07.05.2015) handelte es sich zum einen um einen Insolvenzverwalter, dessen Kanzleianschrift angegeben wurde, zum anderen um den beurkundenden Notar. In beiden Fällen wurde dem Registergericht eine schriftliche Zustellungsvollmacht vorgelegt.
Solange dem Registergericht keine Anhaltspunkte für eine Verschleierung vorliegen (z. B. Angabe des Stammcafés oder nur eines Postfachs), sollte der Eintragung einer c/o-Anschrift nichts entgegenstehen.
Unsere Empfehlungen
Der Handelsregisteranmeldung sollte unbedingt eine schriftliche Zustellvollmacht beigefügt werden.
Die Privatanschrift eines Fremd-Geschäftsführers sollte nicht verwendet werden, weil die Weiterleitung des Posteingangs nach Abberufung nicht sichergestellt ist.
Die Angabe von Notar/Steuerberater/Rechtsanwalt genießt einen gewissen Vertrauensvorschuss. Wir stehen unseren Mandanten gern als Zustellbevollmächtigte zur Verfügung, sprechen Sie uns an!
Der wichtigste Hinweis überhaupt: Vergessen Sie nicht, das neue Schild am Briefkasten anzubringen!