GmbH-Anschrift mit c/o-Zusatz eintragungsfähig

Reihe von bunten Briefkästen an einer Straße
Dank c/o-Zusatz auch ohne eigene Geschäftsräume postalisch erreichbar | © Daria Nepriakhina, stocksnap.io

Inländische Geschäftsanschrift ist Pflicht

Wer eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gründen will, verfügt nicht immer vom ersten Tag an über eigene Geschäftsräume. Für die Anmeldung der neuen Gesellschaft zum Handelsregister ist jedoch laut GmbH-Gesetz eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Diese Pflicht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) eingeführt und soll Zustellprobleme vermeiden, die bisher zu Lasten der Gläubiger bestehen konnten.

Woher eine Geschäftsanschrift nehmen?

Grundsätzlich ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar und kann vom Verwaltungssitz abweichen. So kann beispielsweise eine GmbH mit dem Verwaltungssitz in Berlin eine Geschäftsanschrift in Bremen haben. Wo der für die steuerlichen Fragen maßgebliche Sitz der Geschäftsführung und die Betriebsstätte sind, ist eine andere Frage, die hier nicht weiter vertieft werden soll. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl.

Wenn (noch) keine eigenen inländischen Geschäftsräume vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob die Privatanschrift der Gesellschafter oder des Geschäftsführers als Geschäftsanschrift verwendet werden darf und insbesondere, ob dabei der „c/o“-Zusatz verwendet werden darf.

Bei Gesellschaften mit dem Verwaltungssitz im Ausland haben die Registergerichte bereits in der Vergangenheit ohne Weiteres inländische Anschriften eines Gesellschafters oder eines Zustellbevollmächtigten – zum Beispiel Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt – zugelassen.

c/o-Zusatz zulässig, wenn er der besseren Auffindbarkeit dient

Nachdem sich einige Registergerichte weigerten, als Geschäftsanschrift die mit einem c/o-Zusatz versehenen Wohnanschriften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern im Handelsregister einzutragen, haben sich zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte für die Eintragung ausgesprochen.

Zulässig und eintragungsfähig ist der c/o-Zusatz, solange davon auszugehen ist, dass er nicht der Verschleierung, sondern – im Gegenteil – der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung befugten Person dient. In zwei vom OLG Hamm entschiedenen Fällen (I-15 W 485/10 vom 21.01.2011 und 27 W 51/15 vom 07.05.2015) handelte es sich zum einen um einen Insolvenzverwalter, dessen Kanzleianschrift angegeben wurde, zum anderen um den beurkundenden Notar. In beiden Fällen wurde dem Registergericht eine schriftliche Zustellungsvollmacht vorgelegt.

Solange dem Registergericht keine Anhaltspunkte für eine Verschleierung vorliegen (z. B. Angabe des Stammcafés oder nur eines Postfachs), sollte der Eintragung einer c/o-Anschrift nichts entgegenstehen.

Unsere Empfehlungen

  • Der Handelsregisteranmeldung sollte unbedingt eine schriftliche Zustellvollmacht beigefügt werden.
  • Die Privatanschrift eines Fremd-Geschäftsführers sollte nicht verwendet werden, weil die Weiterleitung des Posteingangs nach Abberufung nicht sichergestellt ist.
  • Die Angabe von Notar/Steuerberater/Rechtsanwalt genießt einen gewissen Vertrauensvorschuss. Wir stehen unseren Mandanten gern als Zustellbevollmächtigte zur Verfügung, sprechen Sie uns an!
  • Der wichtigste Hinweis überhaupt: Vergessen Sie nicht, das neue Schild am Briefkasten anzubringen!

Tags

Markensperre Kündigung Umtausch Duldungsvollmacht handelsrecht Bildung right of publicity gesellschaftsrecht Kekse AIDA Erdogan Opentable Influencer Beacons Presse Künstliche Intelligenz Authentifizierung EU-Kosmetik-Verordnung Ruby on Rails Telefon Journalisten Urlaub Fotografie München Reiserecht Know How Entschädigung Kleinanlegerschutz information technology Europarecht Einzelhandel A1-Bescheinigung online werbung urheberrechtsschutz USPTO bgh whatsapp britain Prozessrecht Polen ransom Marketing Verpackungsgesetz Einwilligung Kosmetik Machine Learning Osteopathie Bundesmeldegesetz ITB berufspflicht Beschäftigtendatenschutz Soziale Netzwerke Dark Pattern Website unternehmensrecht handel Markenrecht fotos Kinderrechte Keyword-Advertising Arbeitsvertrag Datensicherheit Großbritannien News § 15 MarkenG anwaltsserie Recap Konferenz Schleichwerbung Niederlassungsfreiheit Einstellungsverbot Adwords YouTube Kennzeichnungskraft Team Vergütungsmodelle LG Köln Google verlinkung Facebook verbraucherstreitbeilegungsgesetz wallart Kunsturhebergesetz Scam Chat Rabattangaben Informationsfreiheit Onlinevertrieb Creative Commons Voice Assistant Fotografen Privacy Produktempfehlungen Informationspflicht Schadensersatz Kreditkarten EU-Textilkennzeichnungsverordnung Hotellerie Vertragsgestaltung Boehmermann Arbeitsunfall HipHop Google AdWords Verlängerung Kapitalmarkt Internetrecht Autocomplete Wettbewerbsrecht Ferienwohnung Social Engineering Bestpreisklausel 3 UWG Sampling Lizenzrecht Corporate Housekeeping LMIV Doxing 2014 Rechtsanwaltsfachangestellte Unternehmensgründung NetzDG Suchmaschinen Unionsmarke total buy out Bildrecherche geldwäsche Online Shopping Onlineshop targeting Kundendaten html5 Identitätsdiebstahl Webdesign Schadensfall Digitalwirtschaft Europawahl Big Data Berlin kinderfotos SEA Hotels Hack AGB Gepäck drohnen messenger 5 UWG Persönlichkeitsrecht Unterlassung Medienrecht Gesetz Auftragsverarbeitung ReFa entgeltgleichheit Sponsoring Blog Stellenausschreibung Single Sign-On Linkhaftung New Work OTMR Diskriminierung Einwilligungsgestaltung Asien LinkedIn gender pay gap Interview Direktmarketing Online Markeneintragung fristen Bewertung Geschmacksmuster Bestandsschutz informationstechnologie Conversion Kennzeichnung Gesundheit Content-Klau Foto Domainrecht kündigungsschutz AfD Neujahr Verbandsklage CNIL Urheberrecht Pressekodex Check-in Ring Instagram data Finanzierung Namensrecht Job Urteile Referendar Newsletter email marketing Algorithmus Transparenz

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2025, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: