Hinter der Bezeichnung „Werktitelschutz“ verbirgt sich der markenrechtliche Schutz der Namen oder besonderen Bezeichnungen von Büchern, Filmen, Liedern, Computerprogrammen etc.
Ein Werktitel bezeichnet ein solches Werk und dient der Unterscheidung eines Werks von anderen Werken, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes zu enthalten. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einer Marke, deren Hauptfunktion gerade der Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung ist.
Wie entsteht Werktitelschutz?
Der Werktitelschutz entsteht ohne formelles Verfahren. Voraussetzung ist lediglich das Vorliegen eines kennzeichnungskräftigen Titels und die Benutzung im Inland.
Entscheidung des OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach die Klägerin als Inhaberin des Werktitels „Farming Simulator 2013“ der Beklagten den Vertrieb eines Spiels unter dem Titel „Farm Simulator 2013“ untersagen konnte (Urteil des OLG Köln vom 28.11.2014, Az.: 6 U 54/14).
Entscheidend war die Frage, ob die Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ für ein Computerspiel, in dem der Betrieb eines Landwirtschaftsunternehmens simuliert wird, hinreichend kennzeichnungskräftig im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist. Das Gericht weist darauf hin, dass der Titel „Farming Simulator 2013“ stark beschreibenden Charakter hat und als Marke nicht schutzfähig wäre.
Niedrigere Anforderungen an Kennzeichnungskraft beim Werktitelschutz
Im Bereich der Werktitel verhält es sich jedoch anders. Bei bestimmten Werkkategorien wird eine ausreichende Kennzeichnungskraft auch bei stark beschreibenden Titeln angenommen, da dem Verkehr schon immer verschiedene Produkte unter sehr ähnlichen Bezeichnungen angeboten wurden (z.B. Zeitungen).
Das Gericht hat dann festgestellt, dass Käufer von Simulationsspielen daran gewöhnt sind, einzelne Spiele anhand von wenig aussagekräftigen Titeln zu identifizieren. Deshalb ist die Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ zwar weit unterdurchschnittlich, aber noch hinreichend, kennzeichnungskräftig für ein Landwirtschafts-Simulationsspiel.
Da die Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ kennzeichnungskräftig ist und Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Farm Simulator 2013“ besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch.
Tipps zum Schutz von Werktiteln
Wenn Sie planen, ein Buch, Lied, Computerprogramm oder Ähnliches unter einer Bezeichnung zu veröffentlichen, die einem bereits erschienenen Produkt ähnelt, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Niedrige Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Werktiteln gelten nicht generell, sondern nur bei Werkkategorien bei denen sich der Verkehr daran gewöhnt hat, dass nur geringe Unterschiede zwischen den einzelnen Werknamen besteht (z.B. Tageszeitungen).
Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und den Zeitrang des Schutzes möglichst positiv zu gestalten, ist es sinnvoll, den Titel des Werkes in einer entsprechenden Titelschutzanzeige anzukündigen.