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Erdogan ./. Böhmermann: Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Hamburg

Am 17.05.2016 hat das Landgericht Hamburg beschlossen, dass Jan Böhmermann es künftig zu unterlassen hat, weite Teile seiner Schmähgedicht-Performance zu äußern (Az.: 324 O 255/16).

Nun hat das Gericht die Gründe seiner Entscheidung veröffentlicht. In dieser Begründung stellt das Gericht zunächst in aller Deutlichkeit fest, dass das Gedicht grundsätzlich als Satire anzusehen ist. Weiter führt es aus, dass bei der rechtlichen Beurteilung von Satire grundsätzlich auch immer der Kontext mitberücksichtigt werden muss, in dem die Satire geäußert wurde.

Das LG Hamburg verweist diesbezüglich auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe hin, nach welchen bei der rechtlichen Beurteilung der Satire zwischen dem Aussagegehalt und der satirischen Einkleidung dieses Aussagegehalts (dem „gewählten satirischen Gewand“) unterschieden werden muss (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).

Den wesentlichen Aussagegehalt der Schmähgedicht-Performance sieht das Gericht darin, dass sich Böhmermann in seiner Sendung satirisch damit auseinander gesetzt hat, dass Erdogan einen Beitrag wie den von „extra 3“ zum Anlass nimmt, um den deutschen Botschafter einzubestellen. Er kritisiere den Umgang Erdogans mit der Meinungsfreiheit in der Türkei. Diesen Aussagegehalt beurteilt das Gericht im Ergebnis als berechtigt und zulässig.

Die satirische Einkleidung dieses Aussagegehaltes sieht das Gericht hingegen in weiten Teilen als unzulässig an und begründet das damit, dass die Äußerungen zweifelsohne schmähend und ehrverletzend seien. Nahezu sämtliche Zeilen hätten einen sexuellen Bezug und könnten als rassistisch betrachtet werden.

Gleichwohl hält das Gericht auch einige Zeilen des Gedichts für zulässig und stellt hierbei in seiner Begründung auf eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei ab, deren Wahrheit nicht weiter erwiesen werden braucht, da sie als „gerichtsbekannt“ unterstellt wird.

Jan Böhmermann, © ZDF/Ben Knabe

Einordnung der Entscheidungsgründe:

Zuzustimmen ist dem Gericht, soweit es der Schmähkritik-Performance grundsätzlich den Charakter einer Satire zuspricht und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführt, dass bei der rechtlichen Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und der Einkleidung der Satire zu unterscheiden ist.

Im Hinblick auf den Aussagegehalt der Schmähgedicht-Performance würdigt das Gericht den Kontext und die Absichten Böhmermanns hingegen nur unvollständig, was dazu führt, dass diese Aspekte schließlich auch im Rahmen der sich anschließenden Güterabwägung nahezu unberücksichtigt bleiben.

So umreißt das Gericht den Aussagegehalt der Satire lediglich als Kritik am Umgang mit dem extra3-Beitrag und dem türkischen Verständnis von Meinungsfreiheit. Unbeachtet bleibt hingegen, dass hinter der Performance zugleich die Absicht eines juristischen und zugleich „humoristischen Proseminars Schmähkritik“ stand. Diese Absicht hat Böhmermann am Rande als auch während des Gedichtvortrags immer wieder deutlich gemacht.

Indem das Gericht diesen Bestandteil des Aussagekerns außen vor lässt, kommt es schließlich auch im Hinblick auf die in zweiter Stufe vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der Einkleidung der Satire zu dem insofern fragwürdigen Schluss, dass diese Einkleidung in Form von rassistisch und sexuell konnotierten Beleidigungen unzulässig, weil herabwürdigend seien. Es bleibt abzuwarten, ob im anstehenden Hauptsacheverfahren und auf dem Weg durch die weiteren Instanzen eine vollständigere Würdigung des Aussagegehalts der Performance vorgenommen wird und dies im Ergebnis dazu führt, die satirische Einkleidung trotz der formal enthaltenen Schmähungen als zulässig anzusehen. 

Eine ausführliche Analyse der Entscheidungsgründe des Autors findet sich hier: https://www.telemedicus.info/article/3101-Erdogan..Boehmermann-Entscheidungsauszuege-und-Analyse.html

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