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Einführung der Datenschutzverbandsklage: „Einer für alle!“

Inhaltsverzeichnis

Einer für alle - wenn sich die Verbände einschalten

Vorbei sind sie, die Zeiten, in denen E-Commerce-Unternehmer das – oftmals verdrießliche – Thema der datenschutzrechtlichen Konformität ihrer Webseite und ihrer Produkte mit dem Gedanken: „Na, da soll erst mal wer kommen …“ an das Ende der To-do-Liste schieben konnten. Und tatsächlich gab es wenig zu befürchten, solange Gerichte und Juristen die Frage, ob Datenschutzrecht auch Verbraucherschutzrecht sei, hin- und herwendeten wie ein zu großes Omelett in einer zu kleinen Pfanne.

Seit Mitte Februar 2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ändert vor allem das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) dahingehend ab, dass nun auch Datenschutzverstöße im Wege der Verbandsklage verfolgt werden können, sofern sie einen Verbraucherbezug aufweisen (hierzu gleich noch mehr).

 

Verbände können gegen Datenschutzverstöße klagen, ohne betroffen zu sein

Mit der Verbandsklage kann ein rechtsfähiger Verband, ein Verein oder eine Industrie- und Handelskammer oder auch eine Handwerkskammer Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Und – und das ist besonders wichtig – dazu muss sie selbst nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werden. Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht auf seinen Internetseiten eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, also der Vereine, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und diese gegebenenfalls auch im Wege der Verbands- oder auch „Popularklage“ durchzusetzen. 

 

Wer sollte seine Webseite jetzt „aufräumen“?

Fest steht nun, dass auch Datenschutzthemen zum Verbraucherschutz gehören und auf dem Wege der Verbandsklage verfolgt werden können – zumindest zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der B2B-Bereich sowie Privat- und Gelegenheitsgeschäfte von Personen, die keine Unternehmer sind, bleiben außen vor. 

Betroffen sind Onlinehändler, E-Commerce-Start-ups, Dienstleister. Das entspricht allen Unternehmern, die zum Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, dem Betreiben von Auskunfteien, dem Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, dem Adress- beziehungsweise Datenhandel oder anderen kommerziellen Zwecken personenbezogene Daten von Verbrauchern erheben, verarbeiten oder nutzen. Auch wenn der Unternehmer solche Daten nicht selber erhoben hat, sondern nur nutzt, sitzt er mit im Boot.  

 

Schritt für Schritt zur Datenschutzerklärung

In Häppchen über die Website verstreut, in der hintersten Ecke unter irgendeinem „Info“-Button versteckt – auf vielen Webseiten fristet die Datenschutzerklärung noch immer ein Schattendasein. Das sollten Sie ändern! 

Schritt 1: Holen Sie ihre Datenschutzerklärung ans Licht und lassen Sie Ihren User nicht erst danach suchen.

Schritt 2: Überlegen Sie, ob und in welcher Weise Sie die personenbezogenen Daten der Kunden kommerziell verwenden (von der Vertragsabwicklung abgesehen). Versenden Sie zum Beispiel Newsletter, nutzen Sie Webanalyseprogramme wie piwik, Google Analytics, sind auf der Website Plugins eingebunden, die Informationen und Daten der Kunden rausschleusen? 

Schritt 3: Wir haben das Gefühl, Sie wissen ab hier, was zu tun ist ;)

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