Das Ferienhaus: gemütlich soll es sein, in idyllischer Lage und interessanter Umgebung. Werbetreibende wissen das und hübschen die zu vermietenden Objekte entsprechend gern ein bisschen auf. Aus „renovierungsbedürftig“ wird dann „rustikal“ und aus der Großbaustelle nebenan ein „aufstrebendes Viertel“. Schnell wird dabei die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritten.
In einem Fall vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 30/14) ging es um die Bezeichnung für ein Ferienobjekt: Ein einzelnes Haus wurde als „Resort“ vermarktet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist eine solche Werbung rechtswidrig, da Mieter bei einem „Resort“ eine ganze Ferienanlage mit verschiedenen Wellness- und Freizeiteinrichtungen erwarten würden, diese stand bei dem beworbenen Objekt jedoch nicht zur Verfügung.
Das OLG Düsseldorf hat darüber hinaus auch entschieden, dass es für die Rechtswidrigkeit ausreicht, wenn für ein einzelnes Ferienhaus, welches (noch) nicht Teil eines Resorts ist, unter der Internetadresse www.resort-b.eu geworben wird, wenn der Werbende nicht Inhaber bzw. Betreiber des „Resort-B“ ist.
Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dient eine URL ähnlich wie ein Name als Bezeichnung der zur Vermietung angebotenen Ferienwohnungen und/oder des Vermieters selbst und begründet damit die Gefahr, mit dem Inhaber bzw. Betreiber des „Resort-B“ verwechselt zu werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Also Vorsicht bei der Bewerbung von Ferienhäusern:
Werben Sie für einzelne Ferienhäuser oder -wohnungen nur dann mit dem Begriff „Resort“, wenn das Ferienhaus Teil einer Ferienanlage ist und die Gäste mit Buchung der Ferienwohnung Zugang zu darüber hinausgehenden Wellness- und Freizeiteinrichtung erhalten.
Benutzen Sie das Wort „Resort“ nur dann in einer URL, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.