DSGVO und Bildrechte: Fotografen aufgepasst!
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Seit dem 25. Mai 2018 gilt mit der EU-Datenschutzgrundverordnung ein neues Datenschutzrecht. Warum das Auswirkungen auch auf die Arbeit von Fotografen hat und wie sich Fotografen für die DSGVO wappnen können, möchte ich kurz erläutern:
Obwohl die neue Datenschutzgrundverordnung eigentlich ein europaweit einheitliches Gesetz ist, bleibt es in manchen Bereichen nach wie vor den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, jeweils eigene Regelungen zu finden. Das betrifft zum Beispiel den Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit und damit auch die Fotografie. Bislang war die Rechtslage in Deutschland so, dass das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz detailliert geregelt war und jeder Fotograf wusste, unter welchen Umständen er andere Personen fotografieren und diese Fotos veröffentlichen darf.
Rechtslage: DSGVO birgt Rechtsunsicherheit für Fotografen
Mit der Datenschutzgrundverordnung kommt in dieses klare Regelungsgefüge eine gewisse Unsicherheit, denn streng genommen, handelt es sich beim Aufnehmen und dem Veröffentlichen von Fotos eben nicht nur um eine Verbreitung im Sinne des Kunsturhebergesetzes, sondern – spätestens seitdem sich Digitalkameras durchgesetzt haben – auch um eine Datenverarbeitung. Für eine solche Datenverarbeitung durch Fotos hat der Gesetzgeber aber bislang weder im Kunsturhebergesetz, im Bundesdatenschutzgesetz noch irgendwo sonst ähnliche Ausnahmeregelungen geschaffen, wie sie bislang für die Verbreitung von Fotos galten.
Zwar spricht viel dafür, dass bei der Datenverarbeitung von Fotos die gleichen Abwägungskriterien zugrunde gelegt werden können, wie sie es bislang im Kunsturhebergesetz für die Verbreitung von Fotos festgelegt waren, allerdings hat sich bislang noch kein Gericht mit dieser Frage befasst und leider ist auch der Gesetzgeber hier bislang untätig geblieben. Doch das neue Datenschutzrecht birgt für Fotografen noch weitere Probleme: Da Fotografen „Datenverarbeiter“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sind, können sie künftig nämlich auch weitere datenschutzrechtliche Pflichten treffen, etwa der Auskunftsanspruch, die Dokumentationspflicht, die Löschpflicht oder sogar ein Schadensersatzanspruch. Über diese Betroffenenrechte müssen die Fotografen die aufgenommenen Personen künftig vorab belehren. Das ist insbesondere bei größeren Veranstaltungen eine Herausforderung.
Einwilligungen werden für Fotografen unverzichtbar
Im Ergebnis bedeutet das: Auf Fotografen kommen unsichere Zeiten zu, die – mindestens vorübergehend – eine Reihe von Rechtsunsicherheiten mit sich bringen. Bis die Gesetzgeber zu ausreichenden gesetzlichen Regelungen gefunden haben und vielleicht auch die ersten Gerichtsurteile zu diesen Fragen vorliegen, wird gewiss noch einige Zeit ins Land gehen. Bis dahin lautet das Zauberwort: „Einwilligung“. Ich kann jedem Fotografen nur raten, von den fotografierten Personen möglichst umfassende Einwilligungen einzuholen, die alle offenen Rechtsfragen umfassen und die eingeholten Einwilligungen gut zu dokumentieren. Zudem sollten im Bereich der Veranstaltungsfotografie die Teilnehmer auch hinreichend darauf hingewiesen werden, dass und zu welchen Zwecken Fotos angefertigt werden.