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DSGVO & Auksunftsrechte

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Jedes Unternehmen, das als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, kann mit Auskunftsbegehren konfrontiert werden. Welche Ansprüche die betroffenen Personen haben und wie Sie damit am besten umgehen, möchte ich Ihnen nun kurz erklären.

Mehr Auskunftsrechte mit der DSGVO

Jeder Unternehmer, jede Unternehmerin muss ein geeignetes System finden, wie mit Auskunftsbegehren gesetzeskonform und effektiv beantwortet werden. Dies muss auch in der Personalplanung berücksichtigt werden, denn bei wiederholter nicht fristgerechter Beantwortung von Auskunftsbegehren, können Geldstrafen drohen. Durch die Datenschutzgrundverordnung ist der Umfang der Auskunftsrechte der betroffenen Personen erweitert worden.

Sie haben Anspruch auf Informationen wie: Welche Daten werden verarbeitet, werden auch sensible Daten verarbeitet, wer bekommt meine Daten – hier können auch Empfänger von Kategorien angegeben werden -, wie lange werden die Daten gespeichert, habe ich vielleicht auch ein Recht auf Berichtigung, Einschränkung und Löschung meiner verarbeiteten Daten und welches Recht steht mir hinsichtlich der Aufsichtsbehörde zu?

Konkretisierungspflicht bei Auskunftsbegehren entfällt mit der DSGVO

Des Weiteren wurde durch die Datenschutzgrundverordnung die Konkretisierungspflicht abgeschafft. Das bedeutet, die betroffene Person muss nicht mehr genau mehr die Verarbeitungstätigkeiten angeben, auf die sich ihr Auskunftsbegehren bezieht. Der Verantwortliche kann auch dieses Auskunftsbegehren nicht aufgrund dieser Begründung zurückweisen.

Grundsätzlich hat der Verantwortliche keine Gründe, warum er ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet. Mein Tipp ist aber: Bevor Sie inhaltlich auf Auskunftsbegehren näher eingehen, prüfen Sie die Identität des auskunftssuchenden Betroffenen. Gerade im Bereich von Onlinediensten ist dies besonders wichtig.

Wie lange habe ich nun als Unternehmer Zeit, ein Auskunftsbegehren zu beantworten? Die Frist liegt hier bei einem Monat. Eine Fristverlängerung ist natürlich möglich, es muss aber eine dementsprechende Begründung abgegeben werden. So nun stellt sich natürlich auch die Frage, in welcher Form ich ein Auskunftsbegehren beantworten soll. Hier ist natürlich Schriftlichkeit verlangt, aber durch die DSGVO kann dies auch auf dem elektronischen Weg passieren.

Kommentar von André |

Guten Tag,
vielen Dank für die umfangreichen Infos. Sowohl dieses, als auch die anderen Videos zum Thema DSGVO sind eine gute Unterstützung . Ich hab zu diesem Thema "Auskunftsrechte" eine Frage. Die Konkretisierungspflicht entfällt mit der DSGVO. Dennoch steht in Erwägungsgrund 63 Satz 7, dass der Verantwortliche, bei einer großen Menge an verarbeiteten Daten, verlangen können sollte, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
Ich weiß, dass Erwägungsgründe nicht Teil des Gesetztes sind und zugleich helfen sie bei der Auslegung. Also kann ich mich nicht dann doch auf eine Konkretisierung berufen?
Vielen Dank im Voraus!

Antwort von Anna Wiesinger

Nach dem Erwägungsgrund 63 Satz 7 spricht viel dafür, dass die betroffene Person zu einer gewissen Mitwirkung aufgefordert wird, wenn eine große Menge an Informationen über die betroffene Person verarbeitet wurde. Beispiel hierfür wäre die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im öffentlichen Bereich bzw. durch öffentliche Stellen. Die Verarbeitungstätigkeiten umfassen hier Förderprogramme bis hin zu Verarbeitungen im Rahmen des Meldewesens. Eine gewisse Konkretisierung kann in diesem Fall von der betroffenen Person auch verlangt werden. Wie sich das in anderen Bereichen entwickeln wird, wird sich erst in Zukunft zeigen.

 

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