DSGVO & Auksunftsrechte
Evil Legal zum Nachlesen
Jedes Unternehmen, das als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, kann mit Auskunftsbegehren konfrontiert werden. Welche Ansprüche die betroffenen Personen haben und wie Sie damit am besten umgehen, möchte ich Ihnen nun kurz erklären.
Mehr Auskunftsrechte mit der DSGVO
Jeder Unternehmer, jede Unternehmerin muss ein geeignetes System finden, wie mit Auskunftsbegehren gesetzeskonform und effektiv beantwortet werden. Dies muss auch in der Personalplanung berücksichtigt werden, denn bei wiederholter nicht fristgerechter Beantwortung von Auskunftsbegehren, können Geldstrafen drohen. Durch die Datenschutzgrundverordnung ist der Umfang der Auskunftsrechte der betroffenen Personen erweitert worden.
Sie haben Anspruch auf Informationen wie: Welche Daten werden verarbeitet, werden auch sensible Daten verarbeitet, wer bekommt meine Daten – hier können auch Empfänger von Kategorien angegeben werden -, wie lange werden die Daten gespeichert, habe ich vielleicht auch ein Recht auf Berichtigung, Einschränkung und Löschung meiner verarbeiteten Daten und welches Recht steht mir hinsichtlich der Aufsichtsbehörde zu?
Konkretisierungspflicht bei Auskunftsbegehren entfällt mit der DSGVO
Des Weiteren wurde durch die Datenschutzgrundverordnung die Konkretisierungspflicht abgeschafft. Das bedeutet, die betroffene Person muss nicht mehr genau mehr die Verarbeitungstätigkeiten angeben, auf die sich ihr Auskunftsbegehren bezieht. Der Verantwortliche kann auch dieses Auskunftsbegehren nicht aufgrund dieser Begründung zurückweisen.
Grundsätzlich hat der Verantwortliche keine Gründe, warum er ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet. Mein Tipp ist aber: Bevor Sie inhaltlich auf Auskunftsbegehren näher eingehen, prüfen Sie die Identität des auskunftssuchenden Betroffenen. Gerade im Bereich von Onlinediensten ist dies besonders wichtig.
Wie lange habe ich nun als Unternehmer Zeit, ein Auskunftsbegehren zu beantworten? Die Frist liegt hier bei einem Monat. Eine Fristverlängerung ist natürlich möglich, es muss aber eine dementsprechende Begründung abgegeben werden. So nun stellt sich natürlich auch die Frage, in welcher Form ich ein Auskunftsbegehren beantworten soll. Hier ist natürlich Schriftlichkeit verlangt, aber durch die DSGVO kann dies auch auf dem elektronischen Weg passieren.