Domainrecht aktuell: Unlauterer Behinderungswettbewerb bei beschreibenden Internet-Domains nach Leitentscheidung BGH „wetteronline.de“
Inhaltsverzeichnis
- Vom Wert generischer Domains - SEO und Wettbewerbsrecht
- Domainrecht: Kein namensrechtlicher Schutz generischer Domainnamen
- Unlauterer Behinderungswettbewerb im Domainrecht: Voraussetzungen bei beschreibenden Domains nach BGH und OLG Köln
- Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg - wallart.de
- Strategischer Hinweis zum Domainrecht: So vermeiden Sie Typosquatting
Kein Verwechslungsschutz bei Verwendung allgemeinsprachlicher generischer Domains – wallart.de
Zusammenfassung:
Die Registrierung und Nutzung beschreibender Domainnamen im Internet ist dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn die angegriffene Domain mit der angreifenden Domain eine sprachlich gleichwertige Variante darstellt und damit nicht gezielt auf Tippfehler spekuliert, sondern, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, lediglich eine Schreibvariante eines allgemein gängigen Begriffs darstellt. Dies schließt Getrennt- und Zusammenschreibung ebenso ein wie den Einsatz von Binde- und Unterstrichen. Einen Verwechslungsschutz für Domainnamen kennt das Wettbewerbsrecht nicht.
Orientierungssätze (vom Bearbeiter):
- Eine wettbewerblich zu beanstandende unlautere Behinderung liegt nicht vor, wenn bei der Benutzung von Internetdomains keine typischen oder vorhersehbaren Versehen („Tippfehler“) ausgenutzt werden, sondern die angegriffene Domain in ihrer sprachlichen Berechtigung der Domain des Angreifers in nichts nachsteht.
- Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen zusammengesetzter beschreibender Begriffe, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung sowie der Einsatz von Binde- und Unterstrichen ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs.
- Für Domain-Namen gibt es keinen Verwechslungsschutz, wie er für Marken und Unternehmenskennzeichnen gilt.
1. Vom Wert (generischer) Domains – SEO und Wettbewerbsrecht
Das Domainrecht ist eines der ältesten Rechtsgebiete des „Internetrechts“ und birgt trotz einer Vielzahl von bereits ergangenen Entscheidungen noch immer zahlreiche Streitfragen. Eine davon hatte das Landgericht Hamburg im vorliegenden Fall zu entscheiden: „Wie weit reicht der (wettbewerbsrechtliche) Schutz beschreibender Domainnamen?“.
Der Aufbau einer Domain und der auf ihr liegenden Inhalte ist ein eigener Wirtschaftszweig im Online-Marketing und E-Commerce, bei dem Agenturen und Unternehmer große Summen investieren, um ihrer Domain durch relevante Inhalte (Content) sowie mittels Search Engine Optimization (SEO) zu einer höheren Sichtbarkeit im (organischen) Ranking der Suchmaschinen zu verhelfen. Auch die Klickpreise (CPC) für bezahlte Suchmaschinenwerbung (SEA) lassen sich durch passende Inhalte auf der Landingpage sowie die geschickte Wahl einer Keyword-Domain in der angezeigten URL positiv beeinflussen, da durch bessere Inhalte der Qualitätsfaktor (QF) der Zielseite und durch interessante Domainnamen die Klickrate (CTR) der Anzeige gesteigert wird. Diese Ausführungen beziehen sich zunächst auf das verbreitetsten Suchmaschinenwerbeprogramm „Google AdWords“, gelten aber gleichermaßen für alle vergleichbaren Pay-per-click-Modelle anderer Suchmaschinenanbieter wie Yahoo, Bing etc.
Eine Domain mit hoher Sichtbarkeit führt zuverlässig Kunden auf die betreffenden Website und stellt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für E-Commerce-Unternehmen dar. Bei bestimmten Geschäftsmodellen im Online-Marketing, wie bei Arbitrage-Taktiken, Affiliate-Marketing und Gutschein-Portalen oder Kombinationen all dieser ist die Domain gegebenenfalls sogar der einzige bewertungsfähige Wert des Unternehmens. Der Domainname repräsentiert dabei nicht nur die Website nach außen, sondern gegebenenfalls ein wertvolles Unternehmen und sollte deshalb all diesen Ansprüchen genügen. Bei reinen Keyword-Domains, die speziell auf ein bestimmtes Thema (zum Beispiel Abverkauf von bestimmten Waren wie „Schlüsselanhänger“ (siehe dazu unten) zugeschnitten sind, sollte darüber hinaus das Keyword auftauchen, mit dem man in Suchmaschinen gefunden werden möchte.
2. Domainrecht: Kein Namensrechtlicher Schutz generischer Domainnamen
Der Schutz generischer Domains unterliegt erheblichen Beschränkungen gegenüber solchen Internetadressen, die unterscheidungskräftig und gegebenenfalls kennzeichenrechtlich geschützt sind. Der Bundesgerichtshof hat für die Firmenbezeichnung „WetterOnline“ (BGH, Urteil vom 22.1.2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de) ein Namensrecht aus § BGB § 12 BGB verneint, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten, unmittelbar beschreibe und daher nicht originär unterscheidungskräftig sei. Dies vor Augen wird es schwer, für beschreibende zusammengesetzte Begriffe (generische Komposita) einen Namensschutz in irgendeiner Form zu begründen. Dies gilt insbesondere für glatt beschreibende und allgemein freihaltebedürftige Begriffe wie „wetter“ und „online“. Zusätze der Top-Level-Domains wie „de“ oder „us“ sind demgegenüber nicht einmal schwach individualisierend, da eine angehängte Top-Level-Domain vom Verkehr grundsätzlich als bloße Länderzuweisung, in diesem Fall bezogen auf Deutschland oder die USA, verstanden wird (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15 Rn. 132).
3. Unlauterer Behinderungswettberb im Domainrecht – Voraussetzungen bei beschreibenden Domains nach BGH und OLG Köln
Eine unlautere Behinderung nach Maßgabe des § 4 Nr. 10 UWG setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen (BGH, Urteil vom 22.1.2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de, BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06 - ahd.de).
Unlauter kann eine geschäftliche Handlung danach sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Dies ist vorliegend jedoch der Fall.
Das OLG Köln hatte bereits 2005 entschieden, dass allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber darstellt (Urteil vom 2. 9. 2005, Az: 6 U 39/05 – schlüsselbänder.de).
Interessant sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen des Gerichts zur (hinzunehmenden) Konkurrenz generischer Domainnamen für Webseiten:
Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain „schlüsselbänder.de“ nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen. So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains „schlüsselbaender.de“ und „schluesselbänder.de“, die bei entsprechenden Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.
Die Ausführungen des OLG Köln lassen erkennen, dass es durchaus legitim ist, generische Domains allein deshalb zu registrieren, damit Wettbewerber diese nicht selbst registrieren und nutzen können. Einen Einfluss auf die eigene Domain haben die Fremdregistrierungen nicht, auch wenn gewisse Abstrahleffekte aus Sicht erfahrener Online-Marketing-Experten sicherlich feststellbar sind. Diese Abstrahleffekte sind jedoch hinzunehmen als Ausfluss des allgemein zulässigen Wettbewerbs. Es obliegt dem Inhaber der Ursprungsdomain seine Kunden derart zu informieren und zu binden, dass diese nicht an Wettbewerber verlorengehen.
4. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg – wallart.de
Der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 1.10.2014, Az.: 408 HKO 131/ 13 lag ein mit „wetteronline.de“ und „schlüsselbänder.de“ vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Die Inhaberin einer beschreibenden Domain begehrte Unterlassung von einem Konkurrenten, der den beschreibenden Domainnamen ohne Bindestrich für sich registriert hatte. Die Klägerin meinte, es läge ein Fall unlauteren Behinderungswettbewerbs vor. Entscheidend sei,
„… dass der Beklagte mit der Domain wallart.de für sich die mit der Domain der Klägerin nahezu identische Domain registriert hat mit dem Ziel, Kunden, die auf der Suche nach der Klägerin sind, abzufangen und auf seine Internetseite umzuleiten, und damit die Klägerin zu behindern.“
Das Landgericht weist demgegenüber zunächst auf die Grundsätze der „wetteronline.de“-Entscheidung des BGH hin:
„…eine wettbewerblich zu beanstandende unlautere Behinderung durch eine so genannte Tippfehler-Domain zeichnet sich dadurch aus , dass der Inhaber eines solchen DomainNamens den Kunden, der eine bestimmte Internetadresse eintippt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseingabe auf das eigene Angebot leitet (BGH , Urteil vom 22. 1. 2014, I ZR 164/12, "wetteronline .de").
Vor diesem Hintergrund verneint das Gericht die gewünschten Unterlassungsansprüche der Klägerin und verweist auf das wettbewerbsrechtlich zulässige Nebeneinander von gleichwertigen Sprachvarianten, ganz wie es die Entscheidung des OLG Köln „schlüsselbänder.de“ bereits angedeutet hatte und setzt seine obige Begründung fort:
„Diese Voraussetzung liegt im Fall nicht vor. Der Beklagte hat in seinem Domain -Namen keinen Schreibfehler eingebaut , sondern eine Bezeichnung/Schreibweise verwendet, die in ihrer sprachlichen Berechtigung dem Domain-Namen der Klägerin in nichts nachsteht. Gerade im Internet ist es üblich geworden , Groß-und Kleinschreibung, Getrennt-und Zusammenschreibung, Einsatz von Binde-und Unterstrichen mit großer Beliebigkeit zu verwenden . Die Schreibweisen Wall Art, wall-art oder wallart stehen sich im Hinblick auf den tatsächlichen Sprachgebrauch in nichts nach. Sprachlich zutreffend dürfte die Schreibweise Wall Art sein , so dass schon der Sprachgebrauch der Klägerin streng genommen eine fehlerhafte Anwendung darstellen würde. Allein der Umstand, dass bei der Bezeichnung einer Domain auf Tippfehler der Internetnutzer spekuliert wird , erlaubt aber die für die wettbewerbliche Beurteilung allein maßgebende Schlussfolgerung, dass durch die Gestaltung der Domain typische und vorhersehbarer Versehen bei der Adresseingabe ausgenutzt werden solle. Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs. Ein DomainName ist in aller erster Linie immer noch eine bloße Adressbezeichnung . Der Bundesgerichtshof hat dies in der genannten Entscheidung in Bezug auf die Gebräuchlichkeit unterschiedlicher Schreibweisen -etwa mit und ohne Umlaute ausdrücklich angemerkt (Rn. 41).“
Gerade bei generischen, beschreibenden Domainnamen wird häufig versucht, einen kennzeichenrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG zu konstruieren. Grund: Das Kennzeichenrecht kennt einen Schutz vor verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnungen. Allerdings kennt auch der kennzeichenrechtliche Schutz Grenzen, eben wenn es um glatt beschreibende und damit freihaltebedürftige Begriffe geht. Wohl auch aus diesem Grund verzichtete die Klägerin von vornherein auf die Geltendmachung von Kennzeichenrechten aus der beschreibenden Domain, was das Gericht zur Kenntnis nimmt.
„Die Argumentation der Klägerin läuft demgegenüber darauf hinaus, für Domain-Namen eine Verwechslungsschutz zu etablieren , wie er für Marken und Unternehmenskennzeichnen gilt. Auf Kennzeichenrechte stützt die Klägerin ihren Anspruch aber ausdrücklich nicht.“
Strategischer Hinweis zum Domainrecht: So vermeiden Sie Typosquatting
Inhaber beschreibender Domains sollten daran denken, die wichtigsten und häufigsten Sprach- und Vertippervarianten ihrer Domain mit zu registrieren („Typo-Domains“), damit diese nicht in die Hände von Typosquattern fallen oder von der Konkurrenz registriert werden. Neben den offensichtlichen Vorteilen generischer Domains beim Google-Ranking ist zu beachten, dass Registrierung, Aufbau und Nutzung einer eigenen, unterscheidungskräftigen Marke eine zentrale Aufgabe auch für E-Commerce-Unternehmen ist. Nur eine starke eigene Marke kann auf Dauer dem steigenden Werbe- und Konkurrenzdruck standhalten und eine langfristige Kundenbindung herbeiführen. Von den offensichtlichen Vorteilen beim Kampf um die besten Plätze in Google AdWords ganz abgesehen.
Wem das gelingt, für den sind Typosquatting und andere Spielarten nur ein Nebenkriegsschauplatz im Online-Marketing.
Kommentar von Xenia |
Wie ist das mit Berufsbezeichnungen, oder Berufsgruppen? Z.B. Metzger, Klempner, Arzt, Anwalt, usw.? Ist das Urteil aus dem Jahr 2000 über die rechtsanwaelte.de noch gültig, oder revidiert?
"Die Bezeichnung einer Berufsgruppe als Domain führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung anderer Berufsträger der Branche."
Landgericht München I, Urteil vom 16.11.2000, Az. 7 O 5570/00