Digital DNA #27 Newsletter: Geschäftsgeheimnisgesetz
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Geschäftsgeheimnisgesetz
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26.04.2019 wurde Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in der deutschen Rechtslandschaft nicht die gleiche Aufmerksamkeit zuteil, wie z.B. dem Urheberrecht, Marken oder Patenten – obwohl gerade sensible Informationen eines Unternehmens wie Kundenlisten, Geschäftszahlen, Strategien, Algorithmen etc. den Unternehmen in vielen Fällen nicht weniger wichtig oder wert sein dürften als das über Register schützbare "Intellectual Property".
Mit dem GeschGehG hat sich nun in Deutschland ein im Schwerpunkt zivilrechtliches, aber vom Ansatz her konsolidiertes Einheitsgesetz für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen etabliert, inklusive Haftungstatbeständen, Verfahrensvorschriften für gerichtliche Streitigkeiten in Geschäftsgeheimnissachen und einem Straftatbestand. Bis dahin war der Geheimnisschutz in Deutschland fragmentarisch und unübersichtlich, weil ein Nebeneinander von geistigem Eigentum, Strafrecht, Lauterkeitsrecht, Arbeits- und Vertragsrecht sowie die damit verbundenen divergierenden Gerichtszuständigkeiten existierte.
Das GeschGehG markiert aber auch inhaltlich einen deutlichen Kurswechsel: Wurde bisher vor Gericht ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis bereits dann als solches anerkannt, wenn eine geheime Tatsache von kommerziellem Wert nach dem erkennbaren Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollte – wobei dieser subjektive "Geheimhaltungswille" nicht ausdrücklich geäußert werden brauchte, sondern sich aus der geheim zuhaltenden Tatsache selbst ergeben konnte – so bedarf es nun des Vortrages und ggf. sogar des Beweises durch denjenigen, der sich auf den Geheimnisschutz beruft, ob und welche konkreten angemessenen Maßnahmen er zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen oder Informationen ergriffen hat.
Das GeschGehG zwingt die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen also in ein aktives Tun, das sich nicht nur im einmaligen Ergreifen von angemessenen Schutzmaßnahmen erschöpft, sondern meist auch eine regelmäßige Revision und ständige Dokumentation der Geheimhaltungsmaßnahmen erfordert – die DSGVO lässt schön grüßen.
Sofern nicht bereits geschehen, sollten sich insbesondere Unternehmer und Unternehmen, die Lizenzverträge, Arbeitsverträge, Kooperationsverträgen im B2B-Bereich, Agenturverträge, Verträge über freie Mitarbeit nutzen und/ oder im Bereich der Wissenschaft, Forschung & Entwicklung tätig sind, mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und die für ihr Unternehmen individuell passenden Strategien festlegen.
- Katrin Krietsch ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal LLP in Leipzig. Als Spezialistin für E-Commerce, Wettbewerbs- und Vertragsrecht berät sie Händler, Dienstleister und Entwickler zu allen Fragen des Online-Vertriebs.
Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ gibt Unternehmern neue Möglichkeiten, aber auch neue Aufgaben beim Schutz ihres Knowhows. Wir geben in einem aktuellen Beitrag einen Überblick über alle Neuerungen, die Sie unbedingt kennen sollten:
Neuerungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Knowhow
- Was versteht das neue Gesetz unter „Geschäftsgeheimnissen“?
- Wer ist Inhaber von Geschäftsgeheimnissen?
- Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?
- Mögliche Ansprüche aus dem GeschGehG
- Fazit
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