Die Übernahme von Facebook-Fanpages und ihre rechtlichen Grenzen: Kaufen, kapern, übernehmen
Inhaltsverzeichnis
- Das Kaufen von "Likes" - zulässig oder nicht?
- Das Kaufen von "Likes": Die irreführende geschäftliche Handlung, § 5 UWG
- Facebook-Seiten mit den "Likes" übernehmen
- Das Übernehmen von Facebook-Seiten inklusive der Bewertungen
- Das Übernehmen von Facebook-Fanpages: Es bleiben viele Fragen offen
- Können kreative Lösungsansätze die rechtlichen Risiken im Umgang mit Facebook-Fanpages minimieren?
Das Kaufen von „Likes“ – zulässig oder nicht?
Der Kauf von Likes ist rechtswidrig. So sieht es zumindest das Landgericht Stuttgart. Was war vorgefallen? Eine Unternehmerin richtete auf Facebook eine Unternehmensseite ein. Da der erhoffte Erfolg auf der Seite ausblieb, macht sie kurzen Prozess und kaufte eine erhebliche Menge „Gefällt mir“-Angaben. Das kann man auf einschlägigen Internetseiten ganz einfach tun. Doch der rasante Anstieg der Gefällt mir-Angaben blieb auch einem Konkurrenten nicht verborgen, dem zudem noch auffiel, dass zahlreiche Likes von Personen aus weit entfernten Ländern stammten, in denen das Unternehmen der Seitenbetreiberin gar nicht tätig war. Er forderte die Unternehmerin daher auf, nicht länger mit den vermeintlichen „Facebook-Fans“ zu werben. Seiner Ansicht nach führt die Unternehmerin dadurch die angesprochenen Kundenkreise in die Irre und das verstoße gegen § 5 Abs. 1 UWG. Weil sich die Unternehmerin weigerte, ging der Fall schließlich vor Gericht und das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 06. August 2014, Az.: 37 O 34/14 KfH) gab dem Mitbewerber schließlich recht:
„Wenn ein Wettbewerber durch gekaufte Facebook „Likes“ den Eindruck erwecken will, dass Personen den „Gefällt-mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte des Konkurrenten gefallen, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.“
Das Kaufen von Likes: Die irreführende geschäftliche Handlung, § 5 UWG
Das Wettbewerbsrecht beschreibt die Spielregeln eines fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen einhalten muss. Zu einem fairen Wettbewerb zählt auch die wahrheitsgebundene Werbung. So beschreibt § 5 UWG, als wichtiger Paragraf im Wettbewerbsrecht, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dann vorliegt, wenn „ein Unternehmen eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Dabei müssen Handlungen und jegliche Verhaltensweisen der Marktteilnehmer wahr und verständlich sein. Denn wer die Unwahrheit sagt oder täuscht, hat die Absicht seine Kunden zu betrügen. (Götting, Nordermann, Kommentar zum UWG, § 5 UWG)
Facebook-Seiten mit den „Likes“ übernehmen
Aber nicht nur das Kaufen von „Gefällt mir“-Angaben kann problematisch sein, sondern auch das Übernehmen ganzer Facebook-Fanseiten mit den dazugehörigen Likes. Mit einem solchen Fall musste sich vor Kurzem das Landgericht Dresden (Urteil vom 15.11.2016, Az.: 3 O 2125/16 EV) in einer von Spirit Legal LLP erstrittenen Entscheidung befassen:
Zwei – mittlerweile ehemalige Geschäftspartner – gründeten eine Facebook-Seite für das gemeinsame Unternehmen. Irgendwann kam es zur Auflösung des Unternehmens und beide Geschäftspartner entschlossen sich, getrennte Wege zu gehen und jeweils eigene Projekte in anderen Unternehmen zu verfolgen. Einer der Geschäftspartner hatte noch Zugang zu der Facebook–Fanpage des gemeinsamen Unternehmens und „kaperte“ diese für sein neues Projekt, indem er den Namen und die Gestaltung der Fanpage änderte. Sämtliche Fans beziehungsweise „Gefällt mir“-Angaben, die ursprünglich für das gemeinsame Unternehmen, das es nun nicht mehr gab, blieben ihm erhalten und wurden auf diese Weise als Likes für das neue Unternehmen genutzt. Auch dieses Vorgehen führte laut Landgericht Dresden zu einem Wettbewerbsverstoß. Denn die Anzahl der angegebenen „Gefällt mir“-Angaben spiegelt nicht die wirkliche Bewertung der „Fans“ wider, denn diese hatten die Fanpage ursprünglich wegen eines ganz anderen Unternehmens gelikt. Das Gericht sah darin deshalb eine für den Verkehr irreführende Handlung.
Auch das OLG Dresden hat diese Sichtweise in einem Beschluss vom 24.04.2017 (Az. 14 W 328/17) noch einmal bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei einer solchen Übernahme einer Facebook-Seite um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt, weil der Eindruck erweckt wird, dass den Fans das Unternehmen bzw. dessen Produkte gefallen
Das Übernehmen von Facebook-Seiten inklusive der Bewertungen
Mit einem ähnlichen Fall musste sich vor Kurzem auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 2. Februar 2017, Az.: 6 U 203/16) beschäftigen. In diesem hatte sich die ehemalige Partnerin einer Restaurantkette von ihrem Arbeitgeber getrennt. Anschließend eröffnete sie in den alten Räumlichkeiten ihres früheren Arbeitgebers neue Restaurants unter anderem Namen. Um auch für ihre neuen Restaurants über eine Internetpräsenz zu verfügen, übernahm sie die ehemalige Facebook-Seite der alten Restaurantstandorte. Dabei änderte sie lediglich den Namen der Facebook-Seite und erneuerte alle Fotos und Beschreibungen. Der Stolperstein: Sowohl die Likes als auch die Kundenbewertungen, die für die Vorgänger-Restaurants erteilt wurden, blieben erhalten. Wer auf die Facebook-Seite kam, der sah also die Bewertungen des ehemaligen Restaurants und wurde somit in die Irre geführt. Das OLG Frankfurt am Main beschrieb diesen Wettbewerbsverstoß wie folgt:
„Indem frühere erhaltenen Kommentare und „Likes“ für ein anderes Restaurant von einem neuen Restaurant weitergenutzt werden, wird eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen.“
Das Übernehmen von Facebook-Fanpages: Viele Fragen bleiben offen
Im Ergebnis scheinen die drei oben genannten Entscheidungen sehr plausibel und nachvollziehbar, dennoch ergeben sich daraus weitere Fragen.
Wie sieht es beispielsweise aus, wenn die Facebook-Seite eines Unternehmens „Likes“ und Bewertungen aufgrund einer bestimmten Person aus dem Unternehmen bekommt? Beispielsweise das Restaurant wegen seines Sterne-Kochs. Und was passiert, wenn diese Person besagtes Unternehmen einmal verlässt? Muss das Unternehmen die Facebook-Seite dann löschen? Oder kann der prominente Koch die Seite mit in sein neues Restaurant nehmen?
Ein weiteres Problem besteht im Nachweis einer solchen Wettbewerbsrechtsverletzung vor Gericht. Das Landgericht Stuttgart hat in seiner oben dargestellten Entscheidung zum Beispiel gefordert, dass der Mitbewerber „unter Vorlage von Protokollen“ beweisen muss, dass „Likes“ gekauft worden sind. Mittlerweile ist jedoch sogar ein kostengünstiges Erwerben von sogenannten „deutschen Fans“ möglich. Ein Kaufen von „Likes“ wird somit weitaus schwieriger nachweisbar sein, als bei Hunderten Likes aus Asien für ein Restaurant in der schwäbischen Provinz. Zudem wird nicht jeder Mitbewerber seine Konkurrenten derart minutiös überwachen, sodass er solche Verletzungshandlungen gerichtsfest nachweisen kann.
Rechtsprechung kennt nur schwarz oder weiß
Zwar ist das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.08.2016, Az.: 2-06 O 157/16) der Auffassung, dass es problemlos möglich sei, bei einer Änderung im Unternehmen beziehungsweise bei einer Unternehmensneugründung eine „neue Facebook-Seite zu eröffnen und bei Null anzufangen.“ Folgt man diesem Standpunkt, würde Unternehmensgründern eigentlich nur verbleiben, komplett neu zu beginnen. Nur dann könnten sie einen Wettbewerbsverstoß durch ihre Fanpage ausschließen.
Diese Lösung erscheint jedenfalls bei der Neugründung eines Unternehmens sinnvoll, auch wenn das Gestalten einer Facebook-Seite und das Generieren von Reichweite immer mit großem Zeitaufwand verbunden ist. Hinterfragen sollte man allerdings, ob diese Vorgabe auch dann noch zutreffend sein kann, wenn, wie oben dargestellt, eine Facebook-Fanpage wegen einer bestimmten Person viele „Likes“ und gute Bewertungen erhalten hat, aber diese Person das Unternehmen verlässt. Es spricht viel dafür, dass es an dieser Stelle in der Rechtsprechung künftig noch mehr Differenzierungen geben wird, um den vielfältig denkbaren Fallgestaltungen des Umgangs von Unternehmen mit Social Media Kanälen gerecht zu werden. Denn die Fälle in der Praxis sind oftmals nicht nur schwarz oder weiß, sondern kennen viele Schattierungen.
Können kreative Lösungsansätze die rechtlichen Risiken im Umgang mit Facebook-Fanpages minimieren?
Um eine irreführende geschäftliche Handlung zu vermeiden, sind daher kreative Lösungsansätze gefordert. Deren Ziel sollte es sein, den Transfer von Fanpages unter gewissen Umständen möglich zu machen, soweit den Followern, Fans und Bewertern dabei deutlich gemacht wird, dass sich bestimmte Umstände geändert haben und welche das konkret sind.
Eine Möglichkeit könnte beispielsweise sein, die Fans der Seite ausdrücklich über die geänderten Umstände zu informieren, beispielsweise durch entsprechende Informationen auf der Facebook-Seite in Form von Bildern, welche als „Sharepic“, als Titelbild oder Profilbild verwendet werden. Ebenso sollte man in Betracht ziehen, einen Beitrag mit entsprechenden Informationen „oben zu fixieren“. Der Inhalt erscheint daraufhin bis zu sieben Tage lang in der Chronik an erster Stelle. Neue, auch aktuellere, Beiträge werden dann unter dem fixierten Inhalt angezeigt. So ist der Post, in dem die Änderungen, die sich im Unternehmen vollzogen haben, beschrieben werden, für alle Fanpage-Besucher gut sichtbar. Eine andere Möglichkeit könnte es sein, Werbung auf die Beiträge mit den Informationen über Änderungen im Unternehmen zu schalten. Das kann sowohl auf Facebook selbst geschehen, aber auch auf anderen Social Media-Accounts.
Bei den aufgezeigten Möglichkeiten handelt es sich allerdings nur um Ideen. In diese Richtung könnte aber gedacht werden, wenn es darum geht, das Risiko eines potenziellen Rechtsverstoßes bei der Übernahme einer Facebook-Seite zu minimieren. Bisher existiert allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung, indem einer dieser Vorschläge von einem Gericht geprüft und für rechtmäßig erachtet wurde. Wirklich sicher ist man aktuell nur, wenn man im Falle einer Neugründung oder Änderung eine neue Fanpage gründet.
Man darf gespannt sein, was die Rechtsprechung zum Kaufen von „Likes“ sowie das Übertragen von „Likes“ und Bewertungen auf neue Facebook-Fanpages hinsichtlich des Wettbewerbsrechts noch entscheiden wird.
Kommentar von M. Krause |
Zunächst einmal vielen Dank für den informativen Artikel. Wie sieht es in dem Zusammenhang mit den AGBs von FB aus. Hier steht folgendes:
- Du wirst dein Passwort (oder deinen geheimen Schlüssel, wenn du ein Entwickler bist) nicht weitergeben, keine andere Person auf dein Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen, die die Sicherheit deines Kontos gefährden können.
- Du wirst dein Konto (einschließlich jedwede von dir verwaltete Seite oder App) an niemanden übertragen, ohne vorher unsere schriftliche Erlaubnis einzuholen.
Ist eine Übertragung mit Ankündigung dann rechtens, auch wenn im Hintergrund quasi eine "Ablöse" gezahlt wird?
Antwort von Dr. Jonas Kahl
Die AGB von Facebook entfalten grundsätzlich nur Wirkung zwischen Facebook und dem Nutzer selbst. Alles, was dort zum Thema Übertragung von Accounts/Seiten geregelt ist, spielt gegenüber Dritten oder gar Wettbewerbern keine entscheidende Rolle.
Unser Beitrag ist nicht so zu verstehen, dass wir eine Übertragung mit Ankündigung grundsätzlich für rechtmäßig halten. Diese Frage wurde von Gerichten noch nicht entschieden. Eine entsprechende Ankündigung kann aus unserer Sicht lediglich einen Versuch darstellen, das Risiko einer Irreführung beim Nutzer zu minimieren. Dies ist unabhängig von einer im Hintergrund gezahlten "Ablöse" zu betrachten.