Die 10 wichtigsten Erklärungen zum Verpackungsgesetz ab dem 3. Juli 2021
UPDATE: Vertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 30. Juni 2022 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren.
Die Gesetzesnovelle zum Verpackungsgesetz (VerpackG) wird zum 03.07.2021 in Kraft treten und das bestehende Gesetz an aktuelle EU-Richtlinien (insbesondere die Kunststoffrichtlinie-EU von 2019) anpassen. Die Novelle zielt auf die langfristige Förderung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft und die Reduktion von Abfällen ab. Was konkret die Gesetzesänderung für Vertreiber von Verpackungen bedeutet, soll in diesem Artikel näher erläutert werden.
1. Welche neuen Regeln sind ab dem 3. Juli 2021 einzuhalten?
- Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Mehrwegverpackungen werden verpflichtet, Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu erbringen. Dazu sollen geeignete Selbstkontrollmechanismen eingerichtet werden. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Mechanismen sind jedoch gesetzlich nicht geregelt. Nach § 15 Abs. 5 VerpackG gilt eine solche Pflicht auch für die Einrichtung von Selbstkontrollmechanismen für finanzielle und organisatorische Mittel, die jedoch in den meisten Unternehmen bereits implementiert sein sollten.
- Die Registrierungspflicht der Letztvertreiber für Serviceverpackungen ist nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragbar. Der Letztvertreiber muss sich nunmehr selbst für das Verpackungsregister registrieren. Stichtag ist der 1. Juli 2022.
- Für Letztvertreiber ergibt sich zudem eine neue Informationspflicht: Nach § 15 Abs. 1 S. 5 des neuen VerpackG müssen sie Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen und deren Sinn und Zweck informieren.
2. Welche neuen Informationspflichten bestehen in Zukunft für duale Systeme?
Durch den neu eingefügten § 14 Abs.3 S.2 VerpackG werden die Informationspflichten der dualen Systeme erweitert: So sind diese verpflichtet, die privaten Endverbraucher über die Folgen und Auswirkungen nicht ordnungsgemäß entsorgter, achtlos weggeworfener Verpackungen für die Umwelt zu unterrichten. Duale Systemdienstleister sollen über geeignete Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung aufklären und auf die verstärkte Nutzung von Mehrwegbehältnissen und Abfalltrennung hinweisen.
Der Informationspflicht ist durch die Veröffentlichung der genannten Informationen über die Internetseite des jeweiligen Pfandsystems nachzukommen. Zudem besteht mit § 31 Abs.1 S.4 VerpackG die Pflicht, Endverbraucher über die Rücknahme und Sammelsysteme für pfandpflichtige Getränkeverpackungen zu informieren.
Weitere Informationen finden sich Sie auf der Internetseite der Deutschen Pfand Gesellschaft.
3. Wird die Pfandpflicht ausgeweitet?
Ja, denn mit der Änderung des § 31 Abs.4 VerpackG fallen künftig fast alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen unter die Pfandpflicht. Ausnahmen gelten nur für Flaschen mit diätetischen Getränken für Säuglinge und Kinder sowie für Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50% (diese Ausnahme gilt allerdings nur noch bis zum 31.12.2023).
4. Gibt es Änderungen im Rahmen der Registrierungspflicht?
Die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister besteht ab dem 01.07.2022 nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern gemäß § 9 Abs.1 VerpackG für alle Hersteller von mit Waren befüllten Verpackungen. Dazu zählen auch Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Verpackungen die systemunverträglich sind und Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern und Mehrwegverpackungen.
5. Welche Informationen sind bei der Registrierung künftig anzugeben?
Die Hersteller müssen künftig Angaben zu den Verpackungen aufgeschlüsselt nach der Verpackungsart machen. Erforderlich ist dabei lediglich die Angabe, welche von den in § 9 Abs.2 S.1 Nr.6 VerpackG genannten Verpackungsarten von dem Hersteller in den Verkehr gebracht werden. Angaben zur Materialart und zu Mengen sind aber nicht erforderlich.
6. Welche Pflichten ergeben sich für Betreiber elektronischer Marktplätze bzw. Fulfillment-Dienstleister?
Ab dem 1. Juli 2022 obliegt es den Betreibern elektronischer Marktplätze sicherzustellen, dass das Anbieten von nicht registrierten und nicht lizensierten Verpackungen auf elektronischen Marktplätzen nicht ermöglicht wird.
Fulfillment- Dienstleister wiederum dürfen ihre Leistungen nicht für Verpackungen erbringen, die nicht von den Herstellern registriert wurden oder mit denen sich Hersteller nicht an einem System beteiligt haben. Das gilt auch für das Einfüllen von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen
7. Gibt es neue Vorgaben für die Herstellung von PET-Einwegkunststoffflaschen?
Ja, ab dem 01.01.2025 müssen PET- Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu 25 % aus Rezyklaten (wiederverwertbaren Kunststoffen) bestehen, die Quote soll sich im Jahr 2030 auf bis zu 30% erhöhen. Für Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen besteht die Option, die Rezyklateinsatzquote alternativ, bezogen auf die von ihnen in Deutschland insgesamt in den Verkehr gebrachte Masse an Einwegkunststoffflaschen, zu erfüllen.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für Glas-und Metallflaschen, bei denen nur die Deckel und Verschlüsse aus Kunststoff hergestellt sind, sowie für flüssige Lebensmittel zu medizinischen Zwecken.
8. Was müssen Letztvertreiber beachten?
Für Vertreiber, die Verpackungen an den Endverbraucher abgeben, besteht ab dem 01.01.2022 die Pflicht, für To-go Becher und Lebensmittelverpackungen alternative (und nicht „teurere“) Mehrwegverpackungen anzubieten und die Endverbraucher auf diese hinzuweisen. Für die alternativ angebotenen Mehrwegverpackungen besteht ebenfalls eine Rücknahmepflicht.
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche unter 80 qm. Für diese besteht lediglich die Pflicht anzubieten, die Ware in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen.
9. Welche Pflichten haben ernannte Bevollmächtigte?
§ 35 VerpackG ermöglicht es Herstellern aus dem Ausland, einem Bevollmächtigten die Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes zu übertragen. Die Benenung eines Bevollmächtigten ist jedoch keine Pflicht, sondern lediglich eine Option. Bevollmächtigte gelten „als Hersteller im Sinne des Gesetzes“ und haben die Herstellerpflichten (mit Ausnahme der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG) in eigenem Namen zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass der Bevollmächtigte eine in Deutschland niedergelassene natürliche oder juristische Person ist und die Beauftragung schriftlich und in deutscher Sprache erfolgt ist.
10. Wo sind weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz zu finden?
Eine detaillierte Übersicht der Neuerungen findet sich unter https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2021/04/detailinfo_novelle-verpackg.pdf.
Ein How-to-Guide für Hersteller ist unter https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2018/06/10062018_how-to-guide.pdf abrufbar.
Online-Shop-InhaberInnen & HändlerInnen
Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Umsetzung der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht im Rahmen der Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021? Sprechen sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter:
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