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Die 10 wichtigsten Erklärungen zum Verpackungsgesetz ab 1.1.2019

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 Update 14.6.2021: Sie können hier den neuen Beitrag zum Verpackungsgesetz 2021 lesen.

Das neue Gesetz löst zum 1.1.2019 die geltende Verpackungsordnung ab und verpflichtet alle Gewerbetreibenden, die mit Waren befüllte Verpackungen zum Endverbraucher liefern. Mit dem Gesetz treten viele neue Regelungen in Kraft. Diese werfen einige Fragen auf, wovon die wichtigsten hier beantwortet werden sollen.

 

1. Wer ist „Endverbraucher“ im Sinne des Verpackungsgesetzes?

Private Endverbraucher sind alle, die zu privaten Zwecken verpackte Produkte im Einzelhandel oder Online erwerben. Erwähnt werden im § 3 Abs. 11 VerpackG auch Anfallstellen, worunter Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und ähnliche Einrichtungen sowie kleinere handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe (= max. 1.100 Liter Umleerbehälter je Sammelgruppe) fallen. 

 

2. Was versteht man unter „lizensierungspflichtigen Verpackungen“?

Unter lizensierungspflichtigen Verpackungen sind solche zu verstehen, für deren Hersteller (bzw. denjenigen Vertreiber, der die Verpackung erstmals in Verkehr bringt) eine Registrierungspflicht bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“, sowie eine Beteiligungspflicht bei einem „Dualen System“ besteht.

Dies gilt insbesondere für befüllte Verkaufsverpackungen und Versandverpackungen, aber auch für Serviceverpackungen wie bspw. Tragetaschen oder to-go-Becher. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Versandtaschen und Briefumschläge, da die darin versendeten Informationen, Verträge oder Rechnungen nicht als Ware gelten.

Unter „Verpackungen“ sind generell alle Verpackungen im tatsächlichen Sinn, Verpackungsbestandteile und auch Füllmaterialien zu verstehen.

Von der Zentralen Stelle wurde ein nicht abschließender Katalog mit lizensierungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht, welcher als PDF aktuell noch unter https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/konsultationsverfahren/katalog/? abrufbar ist und künftig unter https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/? zu finden sein wird.

Wenn der Katalog nicht ausreichende Kenntnis verschaffen kann, wird es ab dem 01.01.2019 möglich sein, die Lizensierungspflicht für einzelne Verpackungstypen bei der Zentralen Stelle feststellen zu lassen.

Ausnahmen von den nachfolgend beschriebenen Pflichten gelten gemäß § 12 VerpackG für:

  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, welche der Pfandpflicht unterliegen,
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, welche nachweislich nicht an Endverbraucher abgegeben werden und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Eine Freimenge an Verpackungen gibt es nicht, das heißt sobald gewerblich Verpackungen in Verkehr gebracht werden, greifen die gesetzlichen Pflichten. Die Pflichten gelten zudem für jeden, der gewerblich Verpackungen in Verkehr bringt. Das gilt beispielsweise auch für kleinere Händler, die über ebay Kleinanzeigen gewerblich tätig werden.

 

3. Was ist unter der „Registrierungspflicht“ zu verstehen und wann besteht diese?

§ 9 VerpackG schreibt eine Registrierungspflicht für all diejenigen Hersteller/Vertreiber vor, welche lizensierungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen.

Besteht eine Registrierungspflicht, ist es notwendig, sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Die Registrierung erfolgt kostenlos, jedoch höchstpersönlich (bzw. bei juristischen Personen durch den Vorstand, einen Prokuristen oder anderweitig Bevollmächtigten) unter https://www.verpackungsregister.org/ im Verpackungsregister LUCID.

Die dort angegebenen Daten (wie Markenname, Unternehmensdaten, Registrierungsnummer und Registrierungsdatum) werden im Verpackungsregister veröffentlicht.

 

4. Was bedeutet „Systembeteiligung“?

Jeder Hersteller, bzw. Vertreiber, welcher erstmals lizensierungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, ist nach der Registrierung zusätzlich dazu verpflichtet sich bei einem sogenannten dualen System zu beteiligen.

 

5. Welche „dualen Systeme“ gibt es und welcher Aufwand ist zu kalkulieren?

Für die Aufwandskalkulation muss der Hersteller Angaben zur Materialart der Verpackungen und zur Masse (auf ein Jahr gerechnet) machen. Zudem ist dazu die Angabe der Registrierungsnummer erforderlich. Auf dieser Grundlage wir zwischen dem „dualen System“ und dem Hersteller ein Vertrag geschlossen, auf dessen Grundlage das „duale System“ die Verwertung der Verpackungen für den Hersteller übernimmt.

Die Preise für die Beteiligung an einem der existierenden dualen Systeme sind je nach Anbieter unterschiedlich. Alle dualen Systeme bieten Online-Preisrechner an, wir empfehlen dringend einen ausführlichen Vergleich, bevor ein Vertrag mit einem der dualen Systemanbieter abgeschlossen wird.

Wir verlinken die Preiskalkulatoren der dualen Systeme (alphabetisch geordnet):

 

6. Gibt es Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht?

Ja, auch für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gibt es Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht.

§ 8 VerpackG eröffnet Herstellern, von solchen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, welche bei Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG (wie Kinos, Hotels, Gaststätten, kleineren handwerklichen und landwirtschaftlichen Betrieben etc.) anfallen, die Möglichkeit diese wieder unentgeltlich abzunehmen und eigenständig der Verwertung zuzuführen.

Diese Lösung ist im Gesetz als sog. „Branchenlösung“ benannt. Sie ist der Zentralen Stelle einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Rücknahme und Verwertung sind durch den Hersteller zu dokumentieren und werden durch einen registrierten Sachverständigen geprüft.

 

7. Welche weiteren Pflichten für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gibt es?

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen haben der Zentralen Stelle (gemäß § 10 VerpackG) alle Daten zu melden, welche auch dem dualen System bekannt sind: das heißt die Materialart und Masse der systembeteiligten Verpackungen, den Namen des Systems und den Zeitraum für den die Systembeteiligung gilt.

Zudem haben Hersteller, welche die in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Schwellenwerte überschreiten, gegenüber der Zentralen Stelle eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abzugeben. Eine Vollständigkeitserklärung beinhaltet unter anderem Angaben zu Materialart und Masse der im Vorjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen, zur Beteiligung am dualen System und zur Materialart und Masse der im Vorjahr über die Branchenlösung zurückgenommenen Verpackungen. Die genauen Angaben sind § 11 Abs. 2 DSGVO zu entnehmen.

Die Erklärung muss bis zum 15. Mai jedes Jahres erfolgen. Die Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 hat bereits der Zentralen Stelle gegenüber zu erfolgen. 

 

8. Gilt das VerpackG auch im B2B-Verhältnis?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften auch im B2B-Verhältnis. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verpackungen typischerweise nicht beim Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 anfallen. Wenn Verpackungen ausschließlich an gewerbliche Stellen abgegeben werden, gelten die Vorschriften des VerpackG nicht. 

 

9. Welche rechtlichen Konsequenzen können beim Verstoß gegen des Verpackungsgesetz drohen?

Bei einem Verstoß gegen die oben erklärten Vorgaben können Bußgelder in einer Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Fall eines Vertriebs von Verpackungen ohne Registrierung, bzw. in einer Höhe von bis zu 200.000 Euro bei Nicht-Beteiligung an einem Dualen System verhängt werden. Die Bußgeldvorschriften sind in § 34 VerpackG geregelt. Zudem ist auf die Gefahr von wettbewerblichen Abmahnungen hinzuweisen. Aus diesem Grund ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle vor dem Inkrafttreten am 01.01.2019 dringend ratsam. 

 

10. Was ändert sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage?

  • Neu ist insbesondere die Schaffung der Zentralen Stelle (§§ 24-30);
  • die Einführung der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle;
  • die Datenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle;
  • gemäß § 33 die Möglichkeit Dritte mit Pflichten (Pflichten nach § 9 und § 10 ausgenommen) zu beauftragen
  • die teilweise Anpassung der Definitionen in § 3
  • die gemäß § 16 gesteigerten Verwertungsanforderungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2022 erneut und
  • dass die dualen Systeme, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte, ökologische Kriterien berücksichtigen müssen (§ 21). 

 

Online-Shop-InhaberInnen & Händler

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Umsetzung der
Registrierungs- und Lizenzierungspflicht im Rahmen des Verpackungsgesetzes für 2019?

Sprechen sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter:
Freecall +49 800 2482000 oder Email info@spiritlegal.com

Den Beitrag verfasste unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Spirit Legal LLP, Ann Katrin Isermeyer.

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