Markeneintragung bei fehlender Unterscheidungskraft: Der Drops ist gelutscht
BGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az. I ZB 18/13 – Gute Laune Drops
Mit Beschluss vom 10.07.2014 hat der BGH entschieden (Az. I ZB 18/13-Gute Laune Drops), dass die Löschung der Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ für u.a. die Waren „Süßigkeiten“, „Bonbons“ und „Pastillen“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zu Recht erfolgte. Dabei war unerheblich, dass die Marke schon mehrere Jahre eingetragen war und im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.
Das Löschen einer bereits eingetragenen Marke erfolgt nach § 50 Abs.1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn der Marke in Hinblick auf die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dies ist dann der Fall, wenn das Zeichen nicht geeignet ist, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden zu werden; das Zeichen also nicht als Unterscheidungsmittel zwischen verschiedenen Unternehmen funktioniert.
Fehlende Unterscheidungskraft bei Marken - Bestandsschutz Fehlanzeige
Beschreibenden Begriffen fehlt diese Eignung zur Unterscheidung, da sie die Ware/ Dienstleistung selbst kennzeichnen, nicht die Herkunft der Ware.
Für viele der vorliegend geschützten Waren hat das Gericht eine solche beschreibende Bedeutung der Wortfolge „Gute Laune Drops“ angenommen und eine Löschung folglich bejaht.
Dem Gericht nach versteht der Verkehr unter „Gute Laune Drops“ spezielle Bonbons, Waren die mit Drops garniert sein können oder die die Form eines solchen Bonbons haben können. Für Waren, die eine solche Form aufweisen oder mit Drops garniert werden können, liegt folglich eine beschreibende Angabe vor.
„Gute Laune“ sei als allgemein anpreisende Werbeaussage nicht als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren zu sehen. Die graphische Gestaltung der Marke weise keine eigenen charakteristischen Merkmale auf und sei folglich nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken.
Auch ein vom Markeninhaber behaupteter Vertrauensschutz wegen langjähriger Eintragung der Marke ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen überwiegt einen etwaigen Vertrauens- oder Bestandsschutz des Markeninhabers.
Mit diesem Urteil setzt der BGH konsequent das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung beschreibender Angaben durch.
Praxistipps zur Anmeldung einer Marke
- Beschreibende Begriffe sollten bei Markenanmeldungen generell vermieden werden
- Falls bei der Markenanmeldung ein Begriff verwendet werden soll, der möglicherweise beschreibend verstanden werden könnte, sollte dies im Rahmen einer besonders charakteristischen Wort-/Bildmarke geschehen
- Die Eintragung einer Marke mit stark beschreibendem Anteil bietet keinen belastbaren Schutz vor späteren Löschungsanträgen.