Das Veröffentlichen von Kinderfotos ohne die Zustimmung des anderen Elternteils
Das Veröffentlichen von Fotos des eigenen Kindes durch die Eltern auf offenen oder geschlossenen Social Media Plattformen kann zum Streitfall werden, wenn das Kind minderjährig ist und die Veröffentlichung ohne Zustimmung beider Elternteile geschieht. Wir möchten Eltern einen Überblick verschaffen, was sie beim Veröffentlichen von Kinderfotos beachten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten existieren, wenn Fotos der Kinder ohne die Einwilligung beider Elternteile veröffentlicht wurden.
Inhaltsverzeichnis
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Überblick, was zusammen lebende oder getrennte Eltern beim Veröffentlichen von Kinderfotos beachten sollten
- Veröffentlichung von Kinderfotos: Kinder haben ein Recht am eigenen Bild
- das Veröffentlichen von Kinderfotos Minderjähriger ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt
- die zusätzliche Einwilligung des Minderjährigen kann erforderlich sein
- Fotos stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar
- das Haushaltsprivileg des 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO greift nur im persönlichen und familiären Umfeld – Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken gehen grundsätzlich hierüber hinaus
- beim gemeinsamen Sorgerecht bedarf es die Einwilligung nach 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO beider Elternteile, damit die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt
- beim alleinigen Sorgerecht bedarf es die Einwilligung des Sorgerechtinhabers
- bei fortgeschrittener Einsichtsfähigkeit des Kindes, kann es erforderlich sein, dessen Einwilligung ebenfalls einzuholen
- ein berechtigtes Interesse im Sinne von 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO für die Veröffentlichung von Kinderbildern wird im Normalfall nicht gegeben sein
- Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das recht am eigenen Bild sind keine Familienstreitsachen im Sinne von 266 FamFG
- minderjährige Kinder bedürfen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil eines Ergänzungspflegers
- für die Entscheidung gegen die unberechtigte Veröffentlichung von Kinderfotos vorzugehen bedarf es grundsätzlich das gegenseitige Einvernehmen beider sorgeberechtigten Elternteile, aufgrund dessen das alleinige Vorgehen eines Elternteils nicht zulässig ist
- zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedürfen minderjährige Kinder der Vertretung durch eines Ergänzungspfleger
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Erläuterung der aktuellen rechtlichen Bestimmungen
Personenbildnisse fallen sowohl in den Anwendungsbereich des KUG (Kunsturhebergesetz) als auch der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Im Rahmen des Art. 85 DSGVO kann das KUG im journalistischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Kontext aufrechterhalten werden. Doch gerade bei der Veröffentlichung von Kinderfotos befindet man sich zumeist im persönlichen oder familiären Bereich. Fraglich ist daher, was sich aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO geändert hat.
Bisheriger Rechtsrahmen
Bevor die DSGVO Geltung erlangte richtete sich die Verwendung von Fotos vorrangig nach den §§ 22, 23 KUG. Die §§ 22 f. KUG regeln die Veröffentlichung von Bildnissen, und zwar so, dass es grundsätzlich dafür einer Einwilligung bedarf, es sei denn, die Voraussetzungen der Ausnahmen gem. § 23 KUG sind erfüllt.
Überschneidungen des KUG und der DSGVO
Das Recht am eigenen Bild im KUG ist Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG. Nur dem Abgebildeten soll die Verfügungsmacht über das eigene Bild zustehen, sog. Recht der Selbstbestimmung. Auch die DSGVO hat sich gem. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. ErwGr 1 DSGVO dem grundrechtlichen Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 1 GRCh und damit dem datenschutzrechtlichen Selbstbestimmungsrecht verpflichtet.
Bildnisse stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar, da die abgebildeten Personen nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 1 DSGVO identifizierbar sind. Zudem wird in Art. 4 Nr. 14 DSGVO von „Gesichtsbilder“ als personenbezogene biometrische Daten gesprochen. Anders als das KUG erfasst die DSGVO den gesamten Vorgang, von der Anfertigung bis hin zur Verbreitung von Bildnissen. Eine Überschneidung mit dem KUG ergibt sich dann, wenn Fotos mit einer erkennbaren Darstellung von Personen im Internet veröffentlich werden. Die DSGVO hat jedoch allgemeine Geltung und ist für alle Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar, sodass sie in Überschneidungskonstellationen die Vorgaben des KUG grundsätzlich überlagert.
Haushaltsprivileg, Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO
Die DSGVO enthält ein sog. Familien- oder Haushaltsprivileg gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, wonach Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO hinaus genommen werden. Hier gilt das KUG uneingeschränkt weiter. Die Ausnahme muss jedoch restriktiv ausgelegt werden. Sie greift nur, wenn der Kreis der Empfänger auf das persönliche oder familiäre Umfeld begrenzt ist. Unumstritten fallen in den Freiraum im Urlaub gefertigte Fotos und Filme, auf denen Personen erkennbar sind. Anders beurteilt es sich jedoch, wenn diese Fotos auf Facebook hochgeladen werden, da diese dann einem großen Kreis an Empfängern zur Verfügung gestellt werden, von denen grundsätzlich nicht alle dem persönlichen oder familiären Kreis zugerechnet werden können.
Beispiel: Das WhatsApp-Profilbild mit den Kindern
Befindet man sich noch im persönlichen oder familiären Bereich, so dass das Haushaltsprivileg eingreifen würde, wenn man bei WhatsApp ein Profilbild einstellt, auf dem auch die eigenen Kinder zu erkennen sind?
- Das Privileg greift nicht für die Veröffentlichung von Informationen an einen unbestimmten Personenkreis. D.h. Sie sollten sich überlegen, wer alles ihr Profilbild bei WhatsApp ansehen kann.
- Befinden sich unter Ihren Kontakten nur private oder auch geschäftliche?
- Eine Begrenzung auf einzelne Gruppen oder Kontakte, damit nur diesen das Profilbild angezeigt wird, ist jedoch nicht ausreichend, da sich dort der Zugriff durch Funktionen wie „Teilen“, „Kopieren“ oder dem Erstellen von „Screenshots“ potenzieren kann.
- Vergessen werden darf nicht, dass mit der Nutzung von WhatsApp auch den Geschäftsbedingungen des Dienstes zugestimmt wird. Und in denen steht, dass WhatsApp, genau wie Facebook, verwendete Fotos unentgeltlich selbst nutzen und zum Beispiel zu Werbungszwecken weitergeben darf.
- Werden personenbezogene Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zur Kenntnis gegeben, ist der Bereich der ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten immer überschritten
- Wer sicher gehen möchte, sollte davon absehen, Fotos als Profilbild bei WhatsApp zu verwenden, auf denen Kinder erkennbar sind.
Beispiel: Das Verschicken von Kinderfotos in privaten Nachrichten auf WhatsApp
Wie sieht es aus, wenn Sie ihren Verwandten oder Freunden Fotos Ihrer Kinder in privaten Chats auf WhatsApp schicken?
- Solange die Nutzung dergestalt erfolgt, dass ein lediglich begrenzter Personenkreis von Informationen Kenntnis erlangt, wie etwa im Rahmen von Einzel- oder Gruppennachrichten, ist die Ausnahme einschlägig.
- Öffentlich sichtbare Datensammlungen unterfallen stets den Regelungen der DSGVO und sind nicht über Abs. 2 lit. c ausgenommen. Gleiches gilt, wenn eine nicht öffentlich sichtbare Datensammlung privater Natur elektronisch gespeichert wird und sich der zur Speicherung verwendete Dienstleister über seine Vertragsbedingungen Rechte zur Nutzung dieser Daten einräumen lässt. Dem ist bei WhatsApp so.
- Genau wie beim Profilbild besteht auch hier die Gefahr, dass ein privat verschicktes Bild geteilt oder kopiert wird.
- Deshalb ist grundsätzlich davon abzuraten, über Dienste wie WhatsApp Fotos von Kindern zu verschicken.
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Kindes
Es stellt sich also die Frage, was ein sorgeberechtigtes Elternteil bei der Veröffentlichung von Kinderfotos beachten muss. Grundsätzlich bleibt es erst einmal dabei, dass ein minderjähriges Kind bis zum Erreichen seines 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB) und es deshalb bei der Veröffentlichung von Kinderbildern die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf. Die gesetzliche Vertretung des Kindes üben grundsätzlich die Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB gemeinsam aus, weshalb es erforderlich ist, dass beide Elternteile die Einwilligung erklären.
Ob zusätzlich auch die Einwilligung des Kindes einzuholen ist, orientiert sich an der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Die Einwilligung ist dann erforderlich, wenn das Kind die Tragweite seiner Entscheidung, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, vernünftigerweise absehen kann. Dabei wird angenommen, dass sich die Einsichtsfähigkeit mit zunehmendem Alter erhöht.
Die Einwilligung nach DSGVO
Festzuhalten bleibt also, dass das Veröffentlichen eines Fotos eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO darstellt und bei gemeinsamem Sorgerecht die Einwilligung des anderen Elternteils und ggf. des Kindes einzuholen sind. Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO. Damit eine rechtmäßige Verarbeitung vorliegt, muss die Einwilligung folgenden Anforderungen genügen:
- Sie muss freiwillig erfolgen ( 4 Nr. 11 DSGVO)
- Sie muss in informierter Weise erteilt werden ( 4 Nr. 11 DSGVO)
- Sie muss auf einen bestimmten Zweck bezogen sein ( 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO)
- Sie muss auf eine bestimmte Verarbeitung bezogen sein ( 4 Nr. 11 DSGVO)
- Die Einwilligung muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden ( 4 Nr. 11 DSGVO)
Das berechtigte Interesse
Die Veröffentlichung eines Kinderfotos kann auch rechtmäßig im Sinne der DSGVO sein, wenn die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist. Allerdings gilt dies nur, wenn nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, was insbesondere der Fall ist, wenn es sich um ein Kind handelt. Grundsätzlich hat hier eine Abwägung zwischen den Verarbeitungsinteressen desjenigen, der das Foto veröffentlich, und den gegen die Verarbeitung gerichteten Interessen der betroffenen Person, die auf dem Bild erkennbar ist, stattzufinden. Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein Kind, muss ganz besonders sorgfältig abgewogen werden und der Rechtfertigungszwang des Veröffentlichenden ist umso höher. Grundsätzlich wird es daher an einem berechtigten Interesse fehlen, Bilder von einem Kind bspw. ins Internet zu stellen.
Einwilligung als Risiko
Eine Einwilligung im Sinne des Art. 7 DSGVO stellt grundsätzlich ein Risiko dar. Sie ist im Gegensatz zu einer Einwilligung nach dem KUG jederzeit gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO frei widerruflich. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung zwar nicht berührt, von da an jedoch, fehlt der Verarbeitung ihre Rechtsgrundlage.
Beispiel: Das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook
Beim Veröffentlichen von Fotos Ihrer Kinder auf Facebook ergeben sich diverse Probleme, die Berücksichtigung finden müssen.
- Wenn Sie ein Foto auf Facebook posten, gestatten Sie Facebook damit die Verwendung des Fotos, da Sie den Geschäftsbedingungen von Facebook zugestimmt haben
- Wird ein Foto auf Facebook veröffentlich, unabhängig von den jeweiligen Privatsphäreeinstellungen, gelangt es an einen wohl kaum überschaubaren Empfängerkreis. Kollegen, Nachbarn, Freunde und Familie können das hochgeladene Foto ansehen, teilen, auf einem Computer abspeichern, ohne dass Sie etwas davon mitbekommen würden.
- Ebenso lassen sich die bereits in den obigen Beispielen genannten Probleme auch auf Facebook erweitern.
- Ohne die notwendigen Einwilligungen sollten Sie daher immer davon absehen Fotos hochzuladen, auf denen die Gesichter Ihrer Kinder oder anderer Personen zu erkennen sind.
HINWEIS: Eine beispielhafte Formulierung einer Einwilligung finden Sie auch in unserem Beitrag Kinderfotos auf Instagram, Facebook, TikTok & Co.
Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, wenn Kinderfotos ohne die Einwilligung veröffentlicht wurden
Wurden Kinderfotos von einem sorgeberechtigten Elternteil veröffentlicht, ohne vorher die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils einzuholen oder auch ohne ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung nachweisen zu können, so stellt sich die Frage wie man gegen diese unrechtmäßige Verarbeitung gerichtlich vorgehen kann.
Hierzu hat sich bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 08.07.2016, Az. 18 WF 183/15 geäußert. Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild seien §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie § 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Für Ansprüche aus diesen Vorschriften könne sich eine familiengerichtliche Zuständigkeit allenfalls aus § 266 FamFG ergeben, sofern es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne dieser Vorschrift handele. Doch rühre hier bei der Veröffentlichung von Bildnissen der geltend gemachte Anspruch weder aus der Ehe oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis her, noch stehe er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten.
Die Angelegenheit falle daher unter den Ausschlusstatbestand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 FamFG iVm § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO und damit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO umfasst Streitigkeiten über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie bspw. dem Internet. Im Ergebnis handele es sich bei einem solchen Begehren also nicht um eine Familiensache, aufgrund dessen die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23b GVG nicht gegeben ist.
„Zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedürfen die minderjährigen Kinder der Vertretung durch einen Ergänzungspfleger. Eine Alleinvertretung der Kinder durch den Antragsteller scheidet aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern aus. Sie ergibt sich auch nicht aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB. Danach ist die mitsorgeberechtigte Antragsgegnerin zwar kraft Gesetzes von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, denn ein Vormund kann nicht im Namen seines Mündels gegen sich selbst einen Prozess führen (BeckOK/Schäfer, BGB, Stand 01.05.2016, § 181 Rn. 16). Hierdurch erstarkt jedoch nicht die Vertretungsmacht des Antragstellers zum Alleinvertretungsrecht. Vielmehr ist auch der Antragsteller an der Vertretung gehindert. Für Gesamtvertretung gilt der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung eines von zwei Gesamtvertretern auch der andere - infolge der Begrenzung seiner Vertretungsmacht auf die Gesamtvertretung - nicht wirksam handeln kann (RGZ 103, 417 ff; 116, 116, 117; Staudinger/ Peschel-Gutzeit (2015) BGB § 1629, Rn. 315; Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1629 Rn. 14).“
Überblick zur Ergänzungspflegschaft
- Die Ergänzungspflegschaft ist die Vertretung des an der Ausübung des Sorgerechts verhinderten Elternteils oder Vormunds durch einen gerichtlich bestellten Pfleger.
- Sind die Eltern, ein Elternteil oder der Vormund eines Minderjährigen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung des Sorgerechts gehindert, so ist gemäß 1629 Abs. 2, § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
- Zuständig für die Ergänzungspflegschaft ist gemäß §§ 1909 ff. BGB das Familiengericht.
- Die Ergänzungspflegschaft kann seitens des Jugendamtes oder einer Einzelperson ausgeübt werden.
- Generell finden die geltenden Vorschriften für die Vormundschaft auch auf die Ergänzungspflegschaft Anwendung und die Berufung des Ergänzungspflegers erfolgt gemäß 1779 BGB.
- Gemäß 1779 Abs. 2 S. 1 BGB soll eine neutrale Person ausgewählt werden, die nach den persönlichen Verhältnissen, der Vermögenslage, den sonstigen Umständen zur Führung einer Ergänzungspflegschaft geeignet erscheint. Die Bestellungsurkunde benennt den Wirkungskreis des Ergänzungspflegers.
- Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
In einem neueren Beschluss stellte das OLG Oldenburg vom 24.05.2018 (Az. 13 W 10/18) fest, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB handele. Bei der Veröffentlichung von Fotos auf einer Internetseite und folglich bei der unberechtigten Veröffentlichung von Fotos handle es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB sind im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben könnten und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind.
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.“
Das Gericht stellte fest, dass grundsätzlich beide Elternteile einer Veröffentlichung von Bildern ihres Kindes hätten zustimmen müssen. Da es sich hier um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handle, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, sei der Antragsteller nicht berechtigt, ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis allein gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter im Internet gerichtlich vorzugehen.
Den Beitrag verfasste Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Peter Hense gemeinsam mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bei Spirit Legal, Celin Fischer.
Verwendetes Bildmaterial: Unsplash.com
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