Das OLG Düsseldorf entscheidet über Osteopathie-Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten
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Staatlich anerkannter Heilpraktiker: Schuster, bleib bei deinem Leisten!
Der am Rechtsstreit beteiligte Physiotherapeut schaltete für seine Praxis einen Eintrag im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten“. „Krankengymnastik, Osteopathie, Lymphdrainage", waren die Schlagworte, unter denen er gefunden werden sollte. Online waren es Leistungen wie "PNF", "Cranio-mandisula", "craniosacrale Therapie", "McKenzie", die möglichst viele Patienten in die Praxis locken sollten.
Über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) verfügte weder der Physiotherapeut noch sein Personal. Das heißt, weder er noch sein Personal waren staatlich anerkannte Heilpraktiker. Die entsprechenden Osteopathie-Behandlungen führte ausschließlich eine Mitarbeiterin durch, die im Jahr 2010 eine Osteopathie-Ausbildung am Institut für angewandte Osteopathie abgelegt hatte.
Physiotherapie und Heilkunde – wenn die Zulassung zum Fallstrick wird
Im Grunde ist es eine einfache Sache: Die Mitarbeiterin, die die Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, behandelt die Patienten mit den entsprechenden Therapien. Für Laien klingt das sicher erst mal logisch und zulässig. Doch die Sachlage ist etwas komplizierter, wie aus den beiden Urteilen des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Düsseldorf hervorgeht. 2015 bestätigte das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 16.10.2013, Az. 12 O 348/12) und entschied, dass allein die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) nicht ausreicht, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Das Ausüben von osteopathischen Behandlungen ist das Ausüben von der Heilkunde – und das ist gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig, so die Gerichte.
Die Ausübung der Osteopathie erfordert medizinische sowie ärztliche Fachkenntnisse, denn eine abstrakte Gefahr für gesundheitliche Schäden besteht hierbei immer, daher können nur Fachleute etwaigen Schäden vorbeugen. Dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie dies nicht mit abdecken könne, zeige sich bereits daran, dass Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten ist.
Auch die Einwände des Physiotherapeuten, dass er selbst die Osteopathie-Behandlungen nicht vornehme und die entsprechend geschulte Mitarbeiterin ausschließlich auf Veranlassung von Ärzten tätig werde, änderten an der Auffassung der Gerichte nichts. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Osteopathie-Ausbildung der Mitarbeiterin allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz sei, diese jedoch in keinem Fall ersetzen könne.
Fazit
Das Anbieten, Bewerben und Ausüben von osteopathischen Leistungen durch Physiotherapeuten ist nur dann zulässig, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz und/oder als Ärzte zugelassen sind.
*Autoren des Artikels: Katrin Krietsch, Rechtanwältin bei Spirit Legal LLP | Hüseyin Erbagci, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Spirit Legal LLP