• Deutsch
  • Aktuelles
  • Das OLG Düsseldorf entscheidet über Osteopathie-Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten

Das OLG Düsseldorf entscheidet über Osteopathie-Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten

Inhaltsverzeichnis

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 08.09.2015 (Az. I-20 U 236/13 ) eine interessante Entscheidung über das Angebot und die Bewerbung von Osteopathie-Leistungen durch einen Physiotherapeuten gefällt. Um an dieser Stelle erst gar keine Spannung aufkommen zu lassen: Es ist wie so oft auf den ersten Blick ganz einfach, auf den zweiten Blick vielschichtig. Die Zulässigkeit liegt nicht ohne Weiteres vor.

Nicht jeder, der eine Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, darf auch osteopathische Behandlungen durchführen.
Nicht jeder, der eine Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, darf auch osteopathische Behandlungen durchführen.

 

Staatlich anerkannter Heilpraktiker: Schuster, bleib bei deinem Leisten!

Der am Rechtsstreit beteiligte Physiotherapeut schaltete für seine Praxis einen Eintrag im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten“. „Krankengymnastik, Osteopathie, Lymphdrainage", waren die Schlagworte, unter denen er gefunden werden sollte. Online waren es Leistungen wie "PNF", "Cranio-mandisula", "craniosacrale Therapie", "McKenzie", die möglichst viele Patienten in die Praxis locken sollten.

Über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) verfügte weder der Physiotherapeut noch sein Personal. Das heißt, weder er noch sein Personal waren staatlich anerkannte Heilpraktiker. Die entsprechenden Osteopathie-Behandlungen führte ausschließlich eine Mitarbeiterin durch, die im Jahr 2010 eine Osteopathie-Ausbildung am Institut für angewandte Osteopathie abgelegt hatte.

 

Physiotherapie und Heilkunde – wenn die Zulassung zum Fallstrick wird

Im Grunde ist es eine einfache Sache: Die Mitarbeiterin, die die Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, behandelt die Patienten mit den entsprechenden Therapien. Für Laien klingt das sicher erst mal logisch und zulässig. Doch die Sachlage ist etwas komplizierter, wie aus den beiden Urteilen des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Düsseldorf hervorgeht. 2015 bestätigte das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 16.10.2013, Az. 12 O 348/12) und entschied, dass allein die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) nicht ausreicht, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Das Ausüben von osteopathischen Behandlungen ist das Ausüben von der Heilkunde – und das ist gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig, so die Gerichte.

Die Ausübung der Osteopathie erfordert medizinische sowie ärztliche Fachkenntnisse, denn eine abstrakte Gefahr für gesundheitliche Schäden besteht hierbei immer, daher können nur Fachleute etwaigen Schäden vorbeugen. Dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie dies nicht mit abdecken könne, zeige sich bereits daran, dass Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten ist.

Auch die Einwände des Physiotherapeuten, dass er selbst die Osteopathie-Behandlungen nicht vornehme und die entsprechend geschulte Mitarbeiterin ausschließlich auf Veranlassung von Ärzten tätig werde, änderten an der Auffassung der Gerichte nichts. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Osteopathie-Ausbildung der Mitarbeiterin allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz  sei, diese jedoch in keinem Fall ersetzen könne.

 

Fazit

Das Anbieten, Bewerben und Ausüben von osteopathischen Leistungen durch Physiotherapeuten ist nur dann zulässig, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz und/oder als Ärzte zugelassen sind.

*Autoren des Artikels: Katrin Krietsch, Rechtanwältin bei Spirit Legal LLP | Hüseyin Erbagci, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Spirit Legal LLP

Tags

technology LG Köln email marketing HSMA 2014 Schöpfungshöhe News Booking.com Bewertung Doxing Geschmacksmuster Big Data gdpr Lohnfortzahlung Reisen Medienstaatsvertrag Europa Phishing Digitalwirtschaft Internetrecht Unionsmarke Plattformregulierung § 15 MarkenG Leipzig UWG Ratenparität Social Media Team Spirit Wettbewerbsrecht Amazon Gaming Disorder Entschädigung Persönlichkeitsrecht Authentifizierung Instagram Jugendschutzfilter Hotel datenverlust jahresabschluss Textilien Bildrecherche Onlinevertrieb Werbekennzeichnung berufspflicht Kennzeichnungskraft Wettbewerbsverbot data Apps Informationspflicht Asien information technology Extremisten Werbung besondere Darstellung Beleidigung kinderfotos Urteile Insolvenz Gepäck OLG Köln Einwilligung Gesichtserkennung Compliance Restaurant urheberrechtsschutz Freelancer Direktmarketing Rechtsprechung CNIL Verbandsklage Bundeskartellamt Flugzeug Abmahnung Recap Vertragsrecht Notice & Take Down Midijob Stellenausschreibung Markensperre Hack Kundenbewertung Impressum Bildrechte Rabattangaben Abwerbeverbot EuGH Irreführung Webdesign Dark Pattern § 4 UWG Twitter Vertragsgestaltung Autocomplete IT-Sicherheit Auftragsverarbeitung Spitzenstellungsbehauptung Arbeitsvertrag Data Breach Vergütung Bildung Gesamtpreis Bundesmeldegesetz § 5 MarkenG Double-Opt-In Vergütungsmodelle BDSG Lizenzrecht Referendar Marketing Erbe Suchmaschinen Pseudonomisierung ransom Haftungsrecht USPTO Kekse Foto Verpackungsgesetz Hackerangriff Presserecht AIDA Limited recht am eigenen bild Infosec Stellenangebot E-Mail-Marketing Online Shopping Bestandsschutz Hausrecht Großbritannien TikTok Datenschutzgesetz Kosmetik Dynamic Keyword Insertion Jahresrückblick britain Sponsoren privacy shield Privacy Custom Audiences Abhören Beweislast SSO Bachblüten Hotelsterne 3 UWG LikeButton Gesundheit EU-Textilkennzeichnungsverordnung html5 Email Xing USA E-Mail NetzDG Google AdWords gender pay gap Scam gezielte Behinderung Education Google Kritik Kunsturhebergesetz Online Marketing Facial Recognition Suchmaschinenbetreiber Barcamp Gäste Bußgeld Social Networks München Schleichwerbung Facebook EU-Kommission Annual Return data security Dokumentationspflicht Datenschutzbeauftragter arbeitnehmer Haftung ReFa right of publicity Consent Management Anonymisierung Videokonferenz Überwachung #emd15 Datenpanne New Work TeamSpirit Human Resource Management unternehmensrecht Exklusivitätsklausel Künstliche Intelligenz Resort Aufsichtsbehörden Website Preisangabenverordnung Unterlassung Interview

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2025, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: