Ist die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ eine verbotene Abhöranlage?

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Kürzlich hat ein Jurastudent der Universität des Saarlandes die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ untersucht. In seinem Fachbeitrag schätzt er sie als verbotene Sendeanlage im Sinne des §90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein, denn die Puppe eigne sich zum heimlichen Abhören von Gesprächen. Auch die Bundesnetzagentur sieht in dem Spielzeug ein unerlaubtes Spionagegerät. Was bedeutet das für „My Friend Cayla“ und ihre Besitzer?

„My Friend Cayla“ – Der Spion im Kinderzimmer

Die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ verbindet sich über Bluetooth mit einer auf dem Smartphone oder Tablet eigens dafür vorgesehen App, über die sie auch mit dem Internet verbunden ist. Dass die Puppe Gespräche abhören und über eine Funkverbindung weiterleiten kann, erkennt man auf den ersten Blick nicht. Die Bluetooth-Verbindung funktioniert im Radius von 10 Metern zum Spielzeug. Ist Cayla angeschaltet, kann man sich mit ihr unterhalten. Angaben des Herstellers zufolge hat Cayla „Millionen Dinge zu erzählen“ – die Antworten zu den gestellten Fragen findet sie im Internet.

Zudem deckt der juristische Fachbeitrag in der Zeitschrift JurPC weitere Einsatzmöglichkeiten des Spielzeugs auf: Jedes bluetoothfähige Gerät im Umkreis von 10 Metern könnte sich, auch über Wände hindurch, mit Cayla verbinden und Lautsprecher und Mikrofon des Spielzeugs nutzen. Diese Sicherheitslücke ermögliche es unbefugten Dritten, Gespräche heimlich mitzuhören und sich auch aktiv in das Gespräch über die Bluetooth-Verbindung einzuschalten. Daher erfülle die Puppe die Voraussetzungen einer verbotenen Abhöranlage im Sinne des § 90 TKG.

 

Bundesnetzagentur fordert Eltern auf, “My Friend Cayla“ zu vernichten

Auch die Bundesnetzagentur ließ nun verlautbaren, dass man in der Spielzeugpuppe ein nach deutschem Recht verbotenes Spionagegerät sehe. Sie fordert Eltern zudem auf, die Puppe zu vernichten und einen „Vernichtungsnachweis“ auszufüllen, der von der Homepage der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden kann.

 

„My Friend Cayla“: Das kommt nun auf Hersteller und Händler zu

§ 90 TKG verbietet Geräte, die ihrer Form nach einen Gegenstand vortäuschen oder wie Gegenstände des täglichen Gebrauchs aussehen und aus diesem Grund dazu geeignet sind, Gespräche unbemerkt aufzunehmen. Wer solche Geräte herstellt, vertreibt, einbringt oder auch nur besitzt, kann mit einer eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Der Hersteller von „My Friend Cayla“ und seine Händler müssen nun mit Strafanzeigen und Vertriebsverboten rechnen.

Dies erinnert an den Fall der Teddycam von vor 10 Jahren: Damals hatte ein Homeshopping-Kanal einen mit Kamera und Mikrofon ausgestatteten Teddybären als „erweitertes Babyphone“ zum Verkauf angeboten. Gegen Ende des Jahres wurden die Käufer vom Kanal aufgefordert, den Teddybären gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzusenden. Dieser Aufforderung folgten circa 90% der Käufer. Gegen die restlichen 10% leitete die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen ein.

 

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