Bundesmeldegesetz vereinfacht Hotelmeldeverfahren
Neuregelung tritt ab 1. November 2015 in Kraft
Inhaltsverzeichnis
Was ändert sich durch das In-Kraft-treten des Bundesmeldegesetzes für Hotels?
Vereinfachung der Hotelmeldepflicht
Künftig kann der Meldeschein durch den Hotelbetreiber bereits im Voraus elektronisch ausgefüllt werden, sodass der Gast den Meldeschein nur noch handschriftlich unterschreiben muss. Von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können Hotelbetreiber derzeit nur bei Stammgästen. Ab dem 1. November 2015 gilt diese Erleichterung dann für alle Gäste und vereinfacht die Durchführung eines elektronischen Check-Ins.
Neue einheitliche Regelungen für ausländische Gäste
Bei ausländischen Gästen muss ab 1. November 2015 neben der Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die Seriennummer des Identitätsdokuments eingetragen werden. Der ausländische Gast muss sich durch Vorlage von Pass bzw. Passersatz gegenüber dem Hotel ausweisen. Das neue Bundesmeldegesetzes fordert nicht, dass das Hotel Kopien des ausländischen Ausweisdokuments anfertigt. Dies wär auch mit den datenschutzrechtlichen Prinzipien Datensparsamkeit und Datenvermeidung nicht zu vereinbaren.
Verpflichtung zur Nutzung behördlicher Meldescheinmuster entfällt
Hotels sind ab 1. November auch nicht mehr verpflichtet, einen amtlichen Vordruck für den Meldeschein zu verwenden.
Einheitliche Regelung der Aufbewahrungsfrist von Meldescheinen
Zudem wird durch das neue Gesetz eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Meldescheine vorgeschrieben: die Meldescheine sind ein Jahr ab Anreisetag des Gastes aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.