Bundesmeldegesetz vereinfacht Hotelmeldeverfahren

Neuregelung tritt ab 1. November 2015 in Kraft

Inhaltsverzeichnis

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, das die bisherigen Landesmeldegesetze ablöst. Wir informieren über die wichtigsten Neuregelungen für Hotels.

Warum wurde das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes verschoben?

Das Gesetz sollte ursprünglich bereits am 1. Mai 2015 in Kraft treten. Zur sechsmonatigen Verschiebung kam es aufgrund von Änderungen am Gesetzestext. Laut Bundestag sei diese Neuregelung notwendig gewesen, um das gleichzeitige Inkrafttreten verbundener Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen (BT-Drucksache 18/2009 vom 2. Juli 2014). Zudem sind inhaltliche Änderungen vorgenommen worden, etwa um die Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften im (kirchen-)steuerrechtlichen Bereich zu gewährleisten.

 

Junges Paar am Laptop in einer Hotellobby
Neues Meldegesetz erleichtert elektronischen Check-In | © Nyul, dreamstime.com

Was ändert sich durch das In-Kraft-treten des Bundesmeldegesetzes für Hotels?

Vereinfachung der Hotelmeldepflicht

Künftig kann der Meldeschein durch den Hotelbetreiber bereits im Voraus elektronisch ausgefüllt werden, sodass der Gast den Meldeschein nur noch handschriftlich unterschreiben muss. Von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können Hotelbetreiber derzeit nur bei Stammgästen. Ab dem 1. November 2015 gilt diese Erleichterung dann für alle Gäste und vereinfacht die Durchführung eines elektronischen Check-Ins.

Neue einheitliche Regelungen für ausländische Gäste

Bei ausländischen Gästen muss ab 1. November 2015 neben der Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die Seriennummer des Identitätsdokuments eingetragen werden. Der ausländische Gast muss sich durch Vorlage von Pass bzw. Passersatz gegenüber dem Hotel ausweisen. Das neue Bundesmeldegesetzes fordert nicht, dass das Hotel Kopien des ausländischen Ausweisdokuments anfertigt. Dies wär auch mit den datenschutzrechtlichen Prinzipien Datensparsamkeit und Datenvermeidung nicht zu vereinbaren.

Verpflichtung zur Nutzung behördlicher Meldescheinmuster entfällt

Hotels sind ab 1. November auch nicht mehr verpflichtet, einen amtlichen Vordruck für den Meldeschein zu verwenden.

Einheitliche Regelung der Aufbewahrungsfrist von Meldescheinen

Zudem wird durch das neue Gesetz eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Meldescheine vorgeschrieben: die Meldescheine sind ein Jahr ab Anreisetag des Gastes aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Kommentar von Rudolph Evers Camping Schwarzwaldhorn |

Werden Bürger des Schengenraums und EU. Bürger anders behandelt als Deutsche das kann doch nicht sein!

Kommentar von Naida Sehic |

Sehr geehrter Herr Evers,


vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie werfen eine durchaus berechtigte und interessante Frage auf:

Ist eine nationale Regelung, die Hotels dazu verpflichtet die Staatsangehörigkeit und Seriennummer des Passes aller ausländischen Gäste im Meldeschein zu notieren, europarechtskonform?

Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, genießen Unionsbürger im gesamten Unionsgebiet einen umfangreichen Diskriminierungsschutz. So ist nach Europarecht jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten (Art. 18 AEUV). Zudem verleiht Art. 21 AEUV Unionsbürgern das Recht, sich im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten der EU frei zu bewegen. Beschränkende nationale Vorschriften sind nur zulässig, sofern ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und die Vorschriften verhältnismäßig sind. Hierfür kommen beispielsweise Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit infrage. Vorstehend gesagtes gilt im Übrigen auch für Bürger aus EFTA-Staaten.

Was könnte Hintergrund der genannten Vorschrift im Bundesmeldegesetz sein?

Ausländische Gäste sind nach einem Aufenthalt von drei Monaten bei der Meldebehörde anzumelden (§ 29 BDSG). Dies gilt auch für Unionsbürger und ist insoweit auch im Einklang mit geltendem Europarecht (Art. 8 Freizügigkeitsrichtlinie). Daher ist auch bei Unionsbürgern die Abfrage der Staatsangehörigkeit im Meldeschein berechtigt, weil für deutsche und ausländische Gäste (ob aus EU/EFTA-Staaten oder Drittländern) unterschiedliche Meldefristen zu beachten sind. Insoweit kann der Hotelier die Meldefristen nur korrekt berechnen, wenn ihm bekannt ist, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen Gast handelt.

Die zusätzliche Abfrage der Seriennummer des Ausweisdokuments erfolgt vermutlich zu Identifikationszwecken, die im Falle einer Meldepflicht der Meldebehörde mitgeteilt werden müsste. Denkbar wäre hier eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung .

Für die vorliegende Ungleichbehandlung von Deutschen und anderen Unionsbürgern lassen sich also im Unionsrecht anerkannte, objektive Rechtfertigungsgründe finden. Ob dem Staat mildere Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung stehen, kann hier nicht abschließend geklärt werden.

Meines Erachtens wäre aber gerade diese Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Beurteilung der Vereinbarkeit der vorliegenden Regelung mit Europarecht ausschlaggebend.

Beste Grüße,

Naida Sehic // Spirit Legal LLP

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