Brandaktuell: Urteil des OLG Köln zu DSGVO & Recht am eigenen Bild
Ich möchte mich mit meinem Kollegen Jonas über ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln unterhalten, das insofern interessant ist, dass ein erstes deutsches Gericht in einem Fall zu entscheiden hatte, , bei dem es um das Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung ging. Der Fall ist schnelle erklärt: Ein Fernsehsender hatte Aufnahmen dieser betreffenden Person ausgestrahlt, die Person hat sich erkannt und hat den Fernsehsender auf Unterlassung verklagt. Kannst Du ein bisschen was dazu erzählen?
Das Spannende an dem Fall war, dass sich die Person in ihrer Unterlassungsklage darauf gestützt hat, dass sie gesagt hat, dass das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild regelt, gilt jetzt nicht mehr, weil am 25.05. die DSGVO in Kraft getreten ist und ein Widerspruch zwischen dem Kunsturhebergesetz und der Datenschutzgrundverordnung besteht. Hintergrund des Ganzes ist, dass das Kunsturhebergesetz eigentlich schon seit der Kaiserzeit in Deutschland gilt und geregelt hat, wann Fotografien von Personen und Filmaufnahmen von Personen verbreitet werden dürfen. Wir alle kennen die Stichwörter „Personen der Zeitgeschichte“ oder „Aufnahmen von Versammlungen“. In all diesen Fällen musste man den Betroffenen nicht fragen, wenn man die Bilder verbreitet hat. Der Haken dabei ist aber, dass das Kunsturhebergesetz nur die Verbreitung der Fotos geregelt hat. Jetzt haben wir es aber – spätestens seitdem jeder eine Digitalkamera in seinem Smartphone hat – immer auch mit einem Datenverarbeitungsvorgang zu tun bei solchen Fotoverbreitungen. Und dieser Datenverarbeitungsvorgang muss eben nicht zuletzt wegen der Datenschutzgrundverordnung extra geregelt werden. Und da haben in den letzten Monaten viele argumentiert, dem wird das Kunsturhebergesetz nicht mehr gerecht und daher kann es nicht weiter gelten. Und insofern war das jetzt die erste Entscheidung, wo ein Gericht zu entscheiden hatte: Wie spielen eigentlich Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung ineinander?
Und wie hat das Oberlandesgericht Köln nun da tatsächlich entschieden?
Das Oberlandesgericht hat gesagt, der Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil das Kunsturhebergesetz trotz Datenschutzgrundverordnung weiter gilt und die Regeln, die dort zum Recht am eigenen Bild niedergelegt, auch weiter gelten und der Fernsehsender daher berechtigt war, die Aufnahme auszustrahlen.
Und das Gericht hat sicherlich seine Entscheidung begründet. Was waren die Gründe?
Der Hauptgrund war, dass das Gericht meinte, der Sender könne sich auf das sogenannte Medienprivileg berufen. Das Medienprivileg ist eine Regelung, die vorsieht, dass bei Medienschaffenden – egal, ob das Rundfunkanstalten oder Presseredaktionen sind – dass dort der Datenschutz in seinen Regelungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird, weil man sagt, das würde Journalisten nur in ihrer tagtäglichen journalistischen Arbeit behindern, wenn sie bei allem auch noch das Thema Datenschutz mitdenken müssen. Und deshalb sagt man, reduziert man die datenschutzrechtlichen Regeln und damit auch die Datenschutzgrundverordnung auf ein Mindestmaß. Und vieles, was in der Datenschutzgrundverordnung neue geregelt ist, gilt insofern für Rundfunkanstalten beispielsweise gar nicht.
Das zweite Argument, dass das OLG Köln gebracht hat, war der Artikel 85 der DSGVO. Das ist eine Öffnungsklausel, die vorsieht, dass es allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union selbst überlassen bleibt, wie sie das Zusammenspiel zwischen Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Datenschutz auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen. Und da hat das Gericht gesagt, so eine Regelung zum Miteinander-in-Einklang bringen, stellt auch das Kunsturhebergesetz dar und das kann als Umsetzung der Öffnungsklausel im Sinne von Artikel 85 angesehen werden.
Der dritte Punkt ist, dass das Oberlandesgericht Köln auch festgestellt hat, dass dieses Kunsturhebergesetz und die Regelung dort als europarechtskonform anzusehen sind. Also, auch wenn man sich die europarechtlichen Regelungen und die europäische Rechtsprechung anschaut, spricht da aus datenschutzrechtlichen Gründen nichts dagegen, das Kunsturhebergesetz weiter gelten zu lassen.
Heißt das, dass Fotografien nun irgendwie aus dem Schneider sind, denn für alle gilt die Datenschutzgrundverordnung, aber für Fotografen nicht mehr?
So einfach ist das leider nicht, weil der Fall den das Oberlandesgericht Köln da entschieden hat, das der einfachste denkbare Fall überhaupt, was die Konstellation angeht, weil sich die Rundfunkanstalt eben auf das Medienprivileg berufen konnte und es sich das Gericht an der Stelle ein Stück weit einfach machen konnte. Problematisch sind weiterhin all die Fälle, wo nicht so ganz klar ist, ob das Medienprivileg gilt. Also, das ist beispielsweise der Fall bei freien Journalisten, Bloggern und Bürgerjournalisten, bei all denen, wo man nicht sein kann, können die sich auf das Medienprivileg berufen oder gilt die Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich? Und wenn sie vollumfänglich gilt, dann muss man eben gucken, ob ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung besteht, die mit den Fotografien einhergeht oder ob man da irgendwie die Reglungen zum Recht am eigenen Bild, die wir seit Jahrzehnten in Deutschland haben, rein lesen kann. Und dazu gibt es zwar noch keine gerichtliche Entscheidung, insofern bleibt das noch immer ein risikobehafteter Bereich und da muss einfach abwarten, ob sich da noch was in den nächsten Monaten an neuer Rechtsprechung ergibt oder, ob der Gesetzgeber dieses Thema vielleicht noch einmal in die Hand nimmt und rechtssicher regelt.
Es bleibt also spannend?
Bleibt spannend. Auf jeden Fall.
Ganz herzlichen Dank für das Gespräch, Jonas!