BGH-Urteil kippt Störerhaftung bei ungesichertem WLAN

Das Gespräch führt Theresa Heilmann mit Dr. Jonas Kahl, Rechtsanwalt bei Spirit Legal LLP

Ich möchte mich heute mit meinem Kollegen Dr. Jonas Kahl über ein Urteil zur Störerhaftung, das der BGH entschieden hat. Jonas, um was geht es genau?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo es darum ging, inwieweit Betreiber von offenen Netzwerken haften, wenn Dritte Rechtsverletzungen begehen. Also machen wir einen Fall auf: Ein Restaurant betreibt für seine Gäste ein offenes WLAN-Netzwerk und viele Gäste nehmen da illegale Downloads vor. Da ging es um die Frage, inwieweit haftet dann auch der Betreiber, in meinem Fall das Restaurant, dafür? Und da hat der Bundesgerichtshof gesagt, der Betreiber haftet nicht auf Unterlassung, nicht auf Abmahnkosten und Schadensersatz, sondern er hat jetzt allenfalls sogenannte Sperrpflichten. Also der Rechteinhaber, der in seinem Urheberrecht verletzt wurde, kann entsprechende Sperransprüche gegen den stellen, der das Netzwerk betreibt.

Ich hatte es ja gerade erwähnt: Die sogenannte Störerhaftung, dieser Begriff wird ja medial sehr oft verwendet, worum handelt es sich genau und wer ist ein Störer im juristischen Sinne?

Von Störer bzw. Störerhaftung spricht man immer in Bezug auf solche Unternehmen und Konstellationen, die einen gewissen Beitrag dazu leisten, dass es überhaupt zu der Rechtsverletzung kommen kann. Also das ist beispielsweise jemand, der ein offenes Netzwerk bereithält oder das auch im Internet ein Plattform-Betreiber sein. Also alle diejenigen, die vielleicht sogar unbewusst einen Beitrag dazu leisten, dass es zu der Rechtsverletzung überhaupt kommen kann und deshalb in die Rechtsverletzung irgendwie involviert sind und da schaut man, wie geht man mit dem um und da gibt es dann eben solche Unterlassungsansprüche oder eben – wie heute entschieden – solche Ansprüche eben nicht.

Am Anfang sah es so aus, als würde der BGH da ganz normal über einen Filesharing-Fall verhandeln. Der Fall hat jetzt aber trotzdem eine gewisse Tragweite. Warum ist das so?

Ja, die Tragweite resultiert in erster Linie daraus, dass sich der Bundesgerichtshof das allererste Mal mit einer neuen Gesetzeslage auseinanderzusetzen hatte. Denn 2017, im vergangen Jahr, hat sich an der Stelle die gesetzliche Regelung im Telemediengesetz geändert und der Fall ging über Jahre hinweg durch die Instanzen. Und das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Fall noch auf Basis einer ganz anderen gesetzlichen Grundlage entschieden. Und heute hat der BGH gesagt: Okay, wir haben jetzt aber seit dem vergangenen Jahr eine neue Rechtslage, wir müssen das jetzt anders beurteilen. Es gibt keinen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch mehr, sondern es gibt hier allenfalls noch diesen Anspruch auf eine Sperrung. Und bezüglich der Sperrung hat der Bundesgerichtshof den Fall aber zurückverwiesen an das Oberlandesgericht und das muss jetzt tatsächlich entscheiden: Gibt es hier eine sogenannte Sperrverpflichtung und welchen Umfang hat die denn überhaupt?

Wenn ich sage, der BGH hat heute die Störerhaftung zu Grabe getragen, ist das übertrieben oder ist es das nicht?

Ja wenn dann stimmt das allenfalls für den Bereich der offenen Netzwerke, weil es ja natürlich im Internethandel auch noch andere Konstellationen gibt, bei denen man weiterhin von einer Störerhaftung sprechen kann. Aber wenn man sagt, zu Grabe getragen, impliziert das, dass den Betreiber solcher Netzwerke überhaupt keine Pflichten mehr treffen und das stimmt so nicht. Natürlich ist es so, dass kein Unterlassungsanspruch mehr, kein Schadensersatzanspruch und kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mehr besteht. Das war ja in der Vergangenheit immer das Schlimme, dass die Leute auch die Abmahnkosten tragen mussten. Die Ansprüche sind alle ausgeschlossen, insofern gibt es an der Stelle mehr Rechtssicherheit. Aber was eben jetzt das große Thema der Zukunft sein wird für die Betreiber solcher offenen Netzwerke ist eben der Sperranspruch. Und da weiß man gar nicht, wie weit er überhaupt reicht, welche technischen Möglichkeiten der einzelne Betreiber da zur Verfügung stellen muss, um dem gerecht zu werden, welche Infrastruktur er aufbauen muss und was ist da am Ende Verhältnismäßig? Also da wird in den nächsten Monaten und Jahren die Musik spielen.

Vielen Dank für das Gespräch.

Tags

EuGH Ratenparität Verlängerung Urheberrecht Data Breach Verpackungsgesetz Hackerangriff Einverständnis Schadensersatz Job Pseudonomisierung Arbeitsunfall Bots schule Sampling AIDA Preisauszeichnung neu Gäste Wettbewerbsbeschränkung custom audience Touristik whatsapp Hacking Geschmacksmuster Gaming Disorder Restaurant Referendar Ferienwohnung Human Resource Management Markensperre right of publicity Webdesign Auftragsdatenverarbeitung § 24 MarkenG A1-Bescheinigung Wahlen Marketing Radikalisierung Neujahr Spielzeug Hotelkonzept Doxing Asien Apps Entschädigung Education CNIL Website Soziale Netzwerke Chat Europarecht Reisen AfD Social Networks Annual Return Duldungsvollmacht Suchfunktion Datensicherheit Störerhaftung Cyber Security Behinderungswettbewerb verbraucherstreitbeilegungsgesetz Extremisten § 4 UWG Digitalwirtschaft PSD2 technology FTC Sponsoring LMIV Aufsichtsbehörden information technology Datenschutzgesetz Meinungsfreiheit Überwachung Schadenersatz zahlungsdienst total buy out Google Customer Service Sitzverlegung Online gesellschaftsrecht Wettbewerb Datenschutzbeauftragter Google AdWords Analytics Arbeitsrecht Conversion Medienrecht kommunen Dokumentationspflicht Unlauterer Wettbewerb Internet of Things Heilkunde Double-Opt-In Recht Tipppfehlerdomain Linkhaftung FashionID data security Resort Rückgaberecht Suchmaschinen technik Einwilligungsgestaltung Kleinanlegerschutz Vergütungsmodelle Leipzig Suchalgorithmus Videokonferenz Impressumspflicht Marke datenverlust Infosec Panoramafreiheit Twitter Newsletter Persönlichkeitsrecht Domainrecht Internetrecht Ofcom Urteil TeamSpirit Prozessrecht Großbritannien LG Hamburg kinderfotos Abwerbeverbot HipHop § 15 MarkenG Kennzeichnungskraft Hotelvermittler Amazon Kündigung JointControl Midijob Phishing Wettbewerbsrecht Textilien Evil Legal Hotelrecht Bildung Anmeldung Direktmarketing CRM entgeltgleichheit Abhören Zahlungsdaten EC-Karten Hotel Team Beweislast jahresabschluss Exklusivitätsklausel Tracking Event SEA ITB Datenschutz Gesamtpreis Vergleichsportale privacy shield Bildrecherche Informationsfreiheit TikTok Produktempfehlungen Recap Autocomplete Vertragsrecht geldwäsche Fotografen Voice Assistant Dynamic Keyword Insertion Adwords Kreditkarten AGB gezielte Behinderung Hotelsterne Kartellrecht urheberrechtsschutz Presserecht Diskriminierung YouTube PPC Haftung Europa Sperrabrede Reise WLAN informationspflichten markenanmeldung DSGVO Personenbezogene Daten Beleidigung GmbH Xing Kundenbewertung drohnen

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: