Beacons: Neuer Schwung für Hotels und Touristik
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Beacons in der Hotellerie und Touristik
Auch für Hoteliers stellen Beacons eine völlig neue Möglichkeit der Kundenbindung dar. Dies kann bereits beim Check-in beginnen, bei dem ein elektronischer Zimmerschlüssel per App auf das Smartphone des Gastes geladen wird. Um die handschriftliche Unterschrift des Gastes auf dem Meldeschein werden die Hotels jedoch auch nach Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes im November 2015 nicht herumkommen. Allerdings kann der Meldeschein auf dem Zimmer des Gastes blickfangmäßig bereitgestellt werden, mit der Bitte zur Unterschrift. Darüber hinaus können Beacons bei der Zimmerortung in großen Hotels, bei der Lichtregulierung, Zimmerreinigung oder -service eingesetzt werden.
Dass Beacons auch an Flughäfen nicht mehr Zukunftsmusik sind, beweist der Miami International Airport in Florida, bei dem die Technologie für Check-in, Gepäckabgabe, Gate-Durchsagen, aber auch für interne Benachrichtigungen an Mitarbeiter seit Ende 2014 genutzt wird. New Yorker Museen haben den Trend ebenfalls erkannt und setzen Beacons neuerdings testweise bei Museumsführungen ein.
Beacons können bei geringem technischem Aufwand also sehr effektiv für mobiles Marketing mit lokalem Bezug genutzt werden. Die Werbebotschaft kann den Verbraucher im entscheidenden Moment erreichen, positive Kundenerfahrungen schaffen und zu mehr Kaufabschlüssen verhelfen. Darüber hinaus eignen sich Beacons auch sehr gut für die Vernetzung von Geräten und Indoor Navigation.
Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von Beacons
Was beim Einsatz von Beacons aus rechtlicher Sicht zu beachten ist:
- Beacons verarbeiten keine personenbezogenen Daten, sie fungieren als reine Sendegeräte und sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Sobald jedoch ein Empfängerprogramm (in der Regel eine Smartphone-App) eingesetzt wird, muss über die Nutzung von Beacons in der Datenschutzerklärung aufgeklärt und darüber informiert werden, wie mit den personenbezogenen Daten des Nutzers umgegangen wird (Art, Umfang, Zweck und ggf. Weitergabe an Dritte).
- Bei der Nutzung standortbezogener Dienste bedarf es in der Regel einer gesonderten Einwilligung des App-Nutzers, sofern nicht lediglich anonymisierte Standortdaten erhoben werden. Die Einwilligung kann beispielsweise beim Download oder der erstmaligen Nutzung durch ein separates Häkchen oder eine Klick-Schaltfläche eingeholt werden.
- Der Versand und die Ausgestaltung von Push-Mitteilungen werfen auch neue wettbewerbsrechtliche Fragen auf. Unklar bleibt, ob Push-Nachrichten unter Umständen als verbotene Werbung i.S. des § 7 UWG zu klassifizieren sind. Daher empfiehlt es sich, einen Widerruf der Einwilligung zum Erhalt von Push-Nachrichten zu ermöglichen.
- Ebenso ist Vorsicht beim Inhalt der Push-Mitteilungen geboten. Diese müssen klar als Werbebotschaft erkennbar sein und dürfen keine unsachlich beeinflussenden oder irreführenden Angaben beinhalten.
- Soweit Beacons beim Check-in im Hotel eingesetzt werden sollen, sind die Vorgaben der geltenden Meldegesetze zu beachten. Auch nach Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes im November 2015 wird eine handschriftliche Unterschrift des Gastes auf dem Meldeschein weiterhin erforderlich sein.