Verschärfung des AGB-Rechts ab Oktober 2016
Prüfen Sie Ihre Vertragsvorlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
Ab dem 01. Oktober 2016 wird das AGB-Recht verschärft. An diesem Stichtag wird die Vorschrift in § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert. Derzeit schreibt sie noch vor, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht bestimmen dürfen, dass Anzeigen oder Erklärungen des Vertragspartners an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden sind. AGB-Klauseln, die derlei dennoch vorsehen, sind – zumindest gegenüber Verbrauchern – künftig unwirksam.
„Anzeigen oder Erklärungen“ meint in diesem Zusammenhang beispielsweise Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Anfechtungserklärungen, Mahnungen, Nachfristsetzungen sowie Nacherfüllungs- und Schadensersatzverlangen des Vertragspartners.
„Schriftform“ meint die Form im Sinne von § 126 BGB, also die Unterzeichnung einer Urkunde – entweder eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens.
Ein Überblick zur Verschärfung des AGB-Rechts ab dem 01.10.2016
Was passiert? |
Verschärfung des AGB-Recht: für Erklärungen des Vertragspartners darf keine strengere Form als die gesetzliche Textform festgelegt werden. Künftig somit auch keine Schriftform mehr. |
Ab wann? |
Ab dem 01.10.2016. |
Welche Rechtstexte sind betroffen? |
Gilt für alle Schuldverhältnisse, die ab dem 30. September 2016 entstehen:
Auswirkungen auf AGB und Massenverträge im B2B-Bereich sind fraglich. |
Sind auch Arbeitsverträge betroffen? |
Ja, wenn sie als „Standardvertrag“ der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. |
Was ist zu tun? |
AGB und Verträge anpassen oder anpassen lassen. Wir unterstützen Sie gern. |
Und wenn ich einfach nichts unternehme? | Kann die unwirksame AGB-Klausel von einem Mitbewerber oder Verband kostenpflichtig abgemahnt werden. Darüber hinaus sind Vertragspartner nicht an unwirksame Klauseln gebunden. |