Verschärfung des AGB-Rechts ab Oktober 2016
Prüfen Sie Ihre Vertragsvorlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
Ab dem 01. Oktober 2016 wird das AGB-Recht verschärft. An diesem Stichtag wird die Vorschrift in § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert. Derzeit schreibt sie noch vor, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht bestimmen dürfen, dass Anzeigen oder Erklärungen des Vertragspartners an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden sind. AGB-Klauseln, die derlei dennoch vorsehen, sind – zumindest gegenüber Verbrauchern – künftig unwirksam.
„Anzeigen oder Erklärungen“ meint in diesem Zusammenhang beispielsweise Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Anfechtungserklärungen, Mahnungen, Nachfristsetzungen sowie Nacherfüllungs- und Schadensersatzverlangen des Vertragspartners.
„Schriftform“ meint die Form im Sinne von § 126 BGB, also die Unterzeichnung einer Urkunde – entweder eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens.
Verschärfung des AGB-Rechts: Ein Beispiel

Die Klausel in den AGB eines Fitnessstudios legt fest, dass die Kündigung des Vertrages „ausschließlich per Einschreiben“ erfolgen darf. „Per Einschreiben“ stellt ein besonderes Zugangserfordernis dar. Diese Klausel ist ab dem 01. Oktober 2016 ist unwirksam. Selbst wenn die Formulierung in den AGB „nur per Brief“ lauten würde, wäre sie unwirksam, denn die Festlegung auf die postalische Übermittlung schließt eine persönliche Übergabe der Kündigung durch den Erklärenden aus.
Zulässig ist nach dem derzeit noch geltenden Gesetzwortlaut hingegen beispielsweise: „…hat schriftlich zu erfolgen…“; „…hat schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form zu erfolgen...“
Verschärfung des AGB-Rechts im Oktober 2016: Der elektronische Geschäftsverkehr
Wurde ein Vertrag beispielsweise im Internet abgeschlossen (elektronischer Geschäftsverkehr), kann nach der jüngeren Rechtsprechung auch die nach dem Gesetzeswortlaut an sich zulässige Festlegung der Schriftform in den AGB unwirksam sein. Denn warum sollte ein Vertrag, der im Übrigen ausschließlich elektronisch geschlossen und abgewickelt wird, lediglich unter Einhaltung der Schriftform gekündigt werden können?
Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken aufgenommen und passt die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB für die Zukunft an, sodass ab Anfang Oktober auch die Bestimmung einer strengeren Form als Textform in den AGB unwirksam ist. Der „Textform“ im Sinne von § 126 b BGB genügt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (zum Beispiel als pdf-Datei in einer E-Mail).
AGB und Vertragsvorlagen, die wie AGB im Massengeschäft verwendet werden (in einer Vielzahl von Fällen, unverändert und nicht zur Verhandlung gestellt), sollten entsprechend bis zum Stichtag überprüft und angepasst werden.
Ein Überblick zur Verschärfung des AGB-Rechts ab dem 01.10.2016
Was passiert? |
Verschärfung des AGB-Recht: für Erklärungen des Vertragspartners darf keine strengere Form als die gesetzliche Textform festgelegt werden. Künftig somit auch keine Schriftform mehr. |
Ab wann? |
Ab dem 01.10.2016. |
Welche Rechtstexte sind betroffen? |
Gilt für alle Schuldverhältnisse, die ab dem 30. September 2016 entstehen:
Auswirkungen auf AGB und Massenverträge im B2B-Bereich sind fraglich. |
Sind auch Arbeitsverträge betroffen? |
Ja, wenn sie als „Standardvertrag“ der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. |
Was ist zu tun? |
AGB und Verträge anpassen oder anpassen lassen. Wir unterstützen Sie gern. |
Und wenn ich einfach nichts unternehme? | Kann die unwirksame AGB-Klausel von einem Mitbewerber oder Verband kostenpflichtig abgemahnt werden. Darüber hinaus sind Vertragspartner nicht an unwirksame Klauseln gebunden. |