Was Hoteliers jetzt wissen müssen – Musterschreiben zum Download
Booking.com überraschte seine Vertragspartner Ende letzter Woche mit einer Mitteilung über die kurzfristige Änderung der AGB des Buchungsportals. Die Änderung soll die kürzlich ergangenen Vereinbarungen mit den französischen, italienischen und schwedischen Wettbewerbsbehörden würdigen und nun europaweit umsetzen. Doch die Ratenparität für die hoteleigene Webseite bleibt. Wie sollten Hoteliers nun reagieren?
Mit einer überraschenden E-Mail gab Booking.com seinen Vertragspartnern letzte Woche eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt. Die neuen Vertragsbedingungen bezwecken angeblich eine Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Booking.com B.V. und diversen europäischen Wettbewerbsbehörden, von denen die Unterkunftspartner nach Auffassung von Booking.com nun europaweit profitieren sollen. Hierbei wird die kartellrechtswidrige Ratenparität allerdings nicht abgeschafft, sondern lediglich modifiziert. Sie gilt nunmehr ausschließlich für die eigenen direkten Online-Vertriebskanäle und Verfügbarkeiten.
Diese Form der Meistbegünstigung, die Booking.com von seinen Vertragspartnern im Hinblick auf die hoteleigenen Webseiten verlangt, bezweckt und bewirkt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs beim Absatz von Hotelbuchungen und ist nach deutschem und europäischem Kartellrecht verboten. Zudem beschränkt die Ratenparitätsklausel die Preisgestaltungsfreiheit der Hotels weiterhin massiv.
Die neuen Bedingungen treten entsprechend der Ankündigung von Booking.com am 1. Juli automatisch in Kraft, sofern der Vertragspartner den AGB-Änderungen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten Hoteliers bis morgen also nichts unternommen haben, gelten nach Aussage von Booking.com die neuen AGB als akzeptiert. Ob dies aufgrund der von Booking.com einseitig gesetzten, sehr kurzen Frist tatsächlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben.
Ausdrückliche Distanzierung von den Booking.com-AGB durch das Hotel notwendig
Die Akzeptanz einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung birgt allerdings erhebliche haftungsrechtliche Risiken für den Vertragspartner. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits die stillschweigende Billigung oder bloße praktische Nichtanwendung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar (Dansk Rørindustri A/S u.a., EuGH 189/02 P, Aaalborg Portland A/S, EuGH C-204/00 P). Das bloße „Abwarten und Stillhalten“ von Hoteliers ist demnach keine rechtlich ratsame Alternative, denn sie ließe die Haftung unberührt. Eine Entlastung von der Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell kann nur durch ausdrückliche Distanzierung vom Inhalt der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erfolgen.
Wie sollten Hotels nun reagieren?
Hotels sollten den kartellrechtswidrigen Änderungen der AGB von Booking.com widersprechen. Zu diesem Zweck haben wir ein Musterschreiben erstellt (abrufbar hier).
Das Schreiben sollte noch heute vorab per E-Mail und/oder Fax und auf postalischem Wege an Booking.com gesendet werden.
Ebenso ist eine Anzeige der kartellrechtswidrigen Vereinbarung beim Bundeskartellamt ratsam. Wir empfehlen jedoch, das Schreiben nicht direkt an das Bundeskartellamt zu richten. Gern können Sie sich an Spirit Legal LLP wenden, wir würden die Beschwerden sammeln.
Was sind die Konsequenzen eines Widerspruchs gegen die AGB?
Viele Hoteliers befürchten eine Herabstufung oder gar Kündigung der Zusammenarbeit durch Booking.com, sofern sie die neuen AGB nicht akzeptieren. Eine solche Kündigung wäre jedoch gemäß §§ 19 ff. GWB unwirksam, da Booking.com damit kartellrechtswidrig seine Marktmacht missbrauchen würde. Daraus resultieren Schadensersatzansprüche des Hotels, zumal die Wettbewerbsbeschränkung dessen Interessen als Marktbeteiligten beeinträchtigt. Überdies setzt sich Booking.com durch kartellrechtswidrige Vereinbarungen auch einem erheblichen Bußgeldrisiko aus. Dass das Unternehmen ein solches Risiko in Kauf nehmen würde, auch angesichts der laufenden Ermittlungen durch das Bundeskartellamt, darf allerdings bezweifelt werden.