Änderungen im Markenrecht 2019
Gewährleistungsmarken, Klangmarken, Bewegungs- und Hologramm-Marken, ebenso wie Multimedia-Marken - seit dem 14. Januar 2019 gibt es im deutschen Markengesetz einige Neuerungen, welche Markeninhabern und solchen die es werden möchten, interessante Möglichkeiten an die Hand geben. Welche das sind, erklärt Ihnen Dr. Jonas Kahl, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal LLP.
Der deutsche Gesetzgeber hat zum 14. Januar und damit zum letzten möglichen Tag mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz eine EU-Richtlinie umgesetzt, welche die ein oder andere Überraschung bereit hält.
So wurde mit der sogenannten „Gewährleistungsmarke“ eine völlig neue Markenart geschaffen. Bei dieser geht es anders als bei herkömmlichen Marken nicht darum, dass sich jemand einen Namen, eine Bezeichnung oder ein Logo als „Herkunftshinweis“ schützt. Sondern die Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen und Prüfsiegel bestimmte Schutzbedingungen zu. Daher steht bei ihnen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Mittelpunkt. Die Gewährleistungsmarke soll also sicherstellen, dass Waren oder Dienstleistungen bestimmte in der Marke festgelegte Produkt- und Qualitätseigenschaften haben.
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass Marken künftig nicht mehr „grafisch darstellbar“ sein müssen. D.h., Marken können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden. Das ermöglicht es, von nun an auch Klangmarken, Bewegungs- und Hologramm-Marken, ebenso wie Multimedia-Marken einzutragen. Deshalb werden Markenurkunden künftig auch einen QR-Code enthalten, den man nutzen kann, um die Marke darstellen zu lassen.
Zudem wird es im Markenregister künftig mehr Transparenz geben. So wird dort von nun an zu jeder Marke angezeigt, ob der Markeninhaber bereit ist, diese zu lizenzieren. Ebenso können bestehende Lizenzen eingetragen werden.
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